Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständiges Gericht. Bestimmung des zuständigen Gerichts. Zuständigkeit. Krankenhausbehandlung. Krankenhaus
Leitsatz (amtlich)
§ 57a Abs. 1 Satz 1 SGG idF des Gesetzes vom 27.4.2002 betrifft nur Angelegenheiten des Vertragsarztrechts. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG (u.a. Beschluss vom 6.11.2002 – L 4 B 297/02 KR) ausdrücklich auf.
Normenkette
SGG § 57a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
SG Osnabrück (Entscheidung vom 26.08.2004; Aktenzeichen S 3 KR 197/04) |
Tenor
Es wird bestimmt, dass das Sozialgericht Osnabrück das zuständige Gericht ist.
Tatbestand
I.
Der Beschluss betrifft die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die klagende GmbH betreibt ein Klinikum. Sie begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung für Medikamentenverordnungen für Versicherte der Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2003 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben. Das SG Hannover hat sich mit Beschluss vom 27. Juli 2004 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Osnabrück verwiesen. Dieses hält sich für unzuständig und hat den Rechtsstreit dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt (Beschluss vom 26. August 2004).
Entscheidungsgründe
II.
Die Anrufung des LSG Niedersachsen-Bremen zur Bestimmung des für den Rechtsstreit örtlich zuständigen SG ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG zulässig.
Örtlich zuständig ist das SG Osnabrück.
§ 57a Abs. 1 Satz 1 SGG regelt die örtliche Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Zu § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG alter Fassung hat der Senat mit Beschluss vom 18. September 2000 (Az.: L 4 B 205/00 KR in E-LSG B-200) entschieden, dass das SG Hannover in allen Angelegenheiten zuständig ist, die den Anspruch eines Krankenhauses gegen eine gesetzliche Krankenkasse auf Vergütung aus dem Vertrag vom 1. November 1992 zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den Niedersächsischen Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen nach § 112 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) betreffen.
Mit Wirkung zum 2. Januar 2002 ist § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG geändert worden. Die Änderungen erfolgten durch Art. 1 Nr. 25 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des SGG vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2147) sowie durch Art. 33 Nr. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 (BGBl. I, 1467). Der Senat hat auch in Ansehung dieser Gesetzesänderungen an seiner Auffassung festgehalten. Er hat mit Beschluss vom 6. November 2002 (Az.: L 4 B 297/02 KR in NdsRpfl. 2003, 163 f.) entschieden, dass die gesetzlichen Änderungen des § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG die Zuständigkeit des SG Hannover unberührt lassen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einem Beschluss vom 27. Mai 2004 (Az.: B 7 SF 6/04 S, noch nicht veröffentlicht) intensiv mit der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen zu § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG befasst. Zwar hatte die Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen für den zugrunde liegenden Fall keinerlei Bedeutung, weil das BSG das SG Hannover wegen der besonderen Fallgestaltung ohnedies als das zuständiges Gericht bestimmen musste. Gleichwohl enthält der Beschluss vom 27. Mai 2004 eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen. Das BSG begründet im Einzelnen, warum es die Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen nicht teile. § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG betreffe nur Angelegenheiten des Vertragsarztrechts.
Im Interesse des Rechtsfriedens und einer einheitlichen Anwendung des § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG im gesamten Bundesgebiet gibt der erkennende Senat seine bisherige Rechtsprechung auf. Er beschränkt die Anwendung des § 57a Abs. 1 Satz 1 SGG auf Angelegenheiten des Vertragsarztrechts.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Unterschriften
Schimmelpfeng-Schütte, Schreck, Wolff
Fundstellen