Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann, schließt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht aus.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 12. August 2011 wird aufgehoben.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in H. bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 12. August 2011, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Klageverfahren S 24 AS 1090/10 abgelehnt worden ist. Gegenstand der zur Hauptsache erhobenen Klage ist die Zahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 726,30 €, die zur Tilgung von Darlehen einbehalten worden sind.
Der Kläger steht bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin (im Folgenden nur: Beklagter) im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 23. Januar 2008 und 29. Januar 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Darlehen nach § 22 Abs. 3 SGB II für eine Mietkaution in Höhe von 855,00 € sowie nach § 23 Abs. 1 SGB II für eine Wohnungsausstattung in Höhe von 1.350,00 €. In den Bescheiden heißt es jeweils, dass die Rückzahlungen durch Einbehaltungen von den Leistungen ab dem 1. März 2008 in Höhe von monatlich 100,00 € "laut Erklärung vom 23. Januar 2008" erfolgen sollten. Diese Erklärung hat folgenden Wortlaut:
"Mir ist bekannt, dass gegen mich eine Forderung in Höhe von 855,00 € besteht.
Zur Rückzahlung dieses Betrages verzichte ich gemäß § 46 Sozialgesetzbuch (SGB) I auf die Auszahlung der mir und meinen Haushaltsangehörigen zustehenden Sozialhilfeleistungen
ab 01.03.2008 in Höhe von 100,00 €."
Anlässlich eines erneuten Umzugs bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. August 2008 ein weiteres Darlehen für eine Mietkaution in Höhe von 900,00 €. Mit Schreiben vom 2. September 2008 teilte er dem Kläger mit, dass das Darlehen mit monatlichen Raten, die von den Regelleistungen eingehalten würden, abzuzahlen sei. Es werde ab dem 1. Oktober 2008 eine monatliche Rate von 50,00 € einbehalten. Mit Datum vom 2. September 2008 gab der Kläger auch hinsichtlich dieser Mietkaution eine Verzichtserklärung hinsichtlich der ihm und seinen Haushaltsangehörigen zustehenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 in Höhe von 50,00 € ab. Mit weiterem Darlehensbescheid vom 23. Juni 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger schließlich ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II für die Begleichung von Passgebühren in Höhe von 180,00 €. Die Rückzahlung wurde in dem Bescheid dahingehend geregelt, dass von der laufenden Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Betrag in Höhe von monatlich 50,00 € einbehalten werde.
Ab dem 1. März 2008 behielt der Beklagte von den SGB II-Leistungen Beträge zur Tilgung der gewährten Darlehen ein und führte diese an die I. J. der K. ab, und zwar - soweit aus den Akten ersichtlich - zunächst in Höhe von 78,00 € monatlich und ab dem 1. Oktober 2008 in Höhe von 50,00 € monatlich.
Auf Antrag des Klägers wurde die Abzweigung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 aufgehoben. Mit Anwaltsschreiben vom 21. September 2010 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte "die Rücknahme des Verwaltungsakts, der die Verrechnung der unpfändbaren Einkünfte aus SGB II in Höhe von 50,00 € monatlich zu Gunsten der K. bestimmt", nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) sowie die Auszahlung der zu Unrecht abgeführten Sozialleistungen. Er machte geltend, dass die vorgenommenen "Verrechnungen" rechtlich unzulässig gewesen seien. Nachdem der Beklagte die Auszahlung der einbehaltenen Sozialleistungen im Hinblick auf die abgegebenen Verzichtserklärungen des Klägers mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 und 9. Dezember 2010 abgelehnt hatte, hat der Kläger am 31. Dezember 2010 Leistungsklage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 726,30 € erhoben. Er macht geltend, dass er sich hinsichtlich des gewährten Darlehens für die Wohnungsausstattung in Höhe von 1.350,00 € nicht mit einer Verrechnung einverstanden erklärt habe und eine gesetzliche Grundlage für die gleichwohl vorgenommene Verrechnung nicht vorhanden sei. Da das in Rede stehende Darlehen durch die vorgenommenen Verrechnungen zwischenzeitlich in Höhe von 726,30 € getilgt worden sei, habe der Beklagte diesen Betrag zu erstatten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. August 2011 hat das SG die Gewährung von PKH abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der erhobenen Leistungsklage und der Frage der Rechtmä...