Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. freie Förderung. Ermessensentscheidung. Darlehen für Kfz-Kauf. von Arbeitsplatzverlust bedrohte Pflegehelferin
Leitsatz (amtlich)
Im Einzelfall kann sich aus § 16f SGB 2 ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zum Erwerb eines PKW ergeben, sofern dieser zur Erhaltung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. April 2015 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen einer freien Förderung nach § 16f SGB II ein Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften Pkw zu bewilligen.
Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin die Kosten beider Rechtszüge.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. gewährt.
Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens, um damit einen von ihr gekauften Pkw zu bezahlen.
Die Antragstellerin und ihre minderjährigen Kinder wohnen in G. und beziehen seit Längerem Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Angaben der Antragstellerin ist eines ihrer Kinder auf einen Rollstuhl angewiesen, ein anderes erlitt im vergangenen Jahr einen Schlaganfall und hat Herzrhythmusstörungen. Zuletzt wurden ihr und dreien der vier Kinder als sog. Aufstocker mit Bescheid vom 1. April 2015 Grundsicherungsleistungen vorläufig bewilligt.
Im Januar 2015 schloss die Antragstellerin einen Arbeitsvertrag mit der H. GmbH über eine Tätigkeit als Pflegehelferin im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung ab.
Am Sonntag, dem 1. März 2015 übersandte die Antragstellerin dem Antragsgegner eine E-Mail, in welcher sie mitteilte, dass ihr Auto am Vortag endgültig liegengeblieben sei. Eine Reparatur würde sich auf etwa 1.000 Euro belaufen und einige Zeit dauern, da Ersatzteile nicht vorrätig seien. Sie frage an, ob der Antragsgegner ihr helfen könne, die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. In einer Gesprächsnotiz einer Mitarbeiterin des Antragsgegners vom Folgetag, dem 2. März 2015, ist festgehalten, dass die Antragstellerin an diesem Tag telefonisch ein Darlehen für einen Pkw nach § 16f SGB II beantragt habe (Bl. 1063 Verwaltungsakte - VA). Der Antragstellerin seien die Konditionen für eine Darlehensgewährung erläutert worden. Die Kundin wolle den ausgefertigten Antrag abholen. Einer weiteren Gesprächsnotiz vom gleichen Tage zufolge (Bl. 1065 VA) hat die Antragstellerin am 2. März dann mitgeteilt, dass der Pkw nicht auf sie, sondern wegen der Schwerbehinderten-Förderung und der günstigeren Kfz-Versicherung wieder auf ihren 16-jährigen Sohn zugelassen werden solle. Eine Bewilligung des Darlehens sei ihr, so der Vermerk, nicht zugesagt worden, sondern lediglich die Prüfung nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Am selben Tag kaufte die Antragstellerin bei der Firma I. Automobile einen Pkw. Wie sich aus der in der Verwaltungsakte enthaltenen Kopie des Fahrzeugbriefs ergibt, wurde am gleichen Tage auch die Zulassung des erworbenen Pkw auf den Namen des schwerbehinderten Sohnes der Antragstellerin im Fahrzeugbrief vorgenommen (Bl. 999 VA).
Nachdem das ausgefüllte Antragsformular auf die Gewährung des Darlehens, Kostenvoranschläge über andere Pkw und weitere Unterlagen am 5. März 2015 beim Antragsgegner eingegangen waren, lehnte dieser die Darlehensgewährung mit Bescheid vom 6. März 2015 ab. Die Kaufpreise sämtlicher drei Kostenvoranschläge lägen über 2.000 Euro, denn der Resterlös für das alte Auto habe 400 Euro betragen und hätte in die Kaufpreisbetrachtung mit einbezogen werden müssen. Außerdem habe die Kaufpreissumme schon vorgelegen, da das Fahrzeug bereits auf den Sohn der Antragstellerin zugelassen worden sei. Das Fahrzeug sei auch nicht marktpreisgerecht. Aus Gründen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit könne daher kein Darlehen gewährt werden.
Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2015 zurück.
Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. April 2015 unter dem Aktenzeichen J. Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Sie hat außerdem mit Schreiben vom selben Tage Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und diesen damit begründet, dass der Autohändler den Pkw zwischenzeitlich zurückfordere. Aufgrund der Aussagen der Mitarbeiter des Antragsgegners sei die Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie die Förderung erhalten werde. Dies habe sie dem Autohändler erzählt. Er und auch sie seien davon ausgegangen, dass kurzfristig eine Zahlung durch den Antragsgegner erfolgen werde. Die Darlehensgewährung sei der einzige Weg, um die Erwerbstätigkeit aufrechtzuerhalten. Sie werde an wechselnden ...