Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Sonderbedarf. mehrtägige Klassen- bzw Studienfahrt. Leistungsausschluss für Schüler und Studenten bei abstrakter Förderungsfähigkeit nach BAföG
Leitsatz (amtlich)
Der Leistungsausschluss für Schüler und Studenten in § 7 Abs 5 SGB 2 erfasst auch die Kosten für eine mehrtägige Studienfahrt.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2011, mit dem Antrag der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens bei dem Sozialgericht Braunschweig (SG) mit dem Ziel der Übernahme von Kosten für eine Studienfahrt der Klägerin zu 2) vom 17. bis 21. Mai 2010 nach E..
Die am 14. August 1967 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 5. September 1989 geborenen Klägerin zu 2) und lebte im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit ihren vier Kindern - der Klägerin zu 2) sowie der 1998 geborenen F., der 2000 geborenen G. und der 2004 geborene H. in einem Haushalt. Die Klägerin zu 1) bezieht laufend Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten und bildete im streitigen Zeitraum gemeinsam mit ihren drei jüngeren Töchtern eine Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin zu 2) besuchte seit dem 6. August 2009 die Klasse FOS12 09.1 der Fachoberschule - Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Sozialpädagogik - der Berufsbildenden Schulen V in Q.. Sie erhielt mit Bescheid vom 31. Juli 2009 für die Zeit von 07/2009 bis 06/2010 Leistungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 447,00 € (= 383,00 € Grundbedarf gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG in der bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung zuzüglich 54,00 € Zuschlag für die Krankenversicherung und 10,00 € Zuschlag für die Pflegeversicherung = Blatt 634, 772 der Leistungsakte) und war aufgrund dessen im streitigen Zeitraum aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen. In der Zeit vom 17. bis zum 21. Mai 2010 fand eine Studienfahrt der Klägerin zu 2) nach E. statt, für die nach der Bescheinigung des Klassenlehrers der Klägerin zu 2) vom 16. März 2010 (= Blatt 999 der Leistungsakte) Kosten in Höhe von "ca. 240,00 € für Reise, Unterkunft und Verpflegung" entstehen würden.
Mit Schreiben vom 22. März und 12. April 2010 beantragte die Klägerin zu 1) die Übernahme dieser Kosten nach § 23 SGB II bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 19. April 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten ab und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin zu 2) gemäß § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe und aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen sei. Somit bestehe auch kein Anspruch auf Kostenübernahme für die mehrtägige Studienfahrt. Hiergegen erhob die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 28. April 2010 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II auch Personen zustünden, die nicht im laufenden Leistungsbezug stehen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2010 als unbegründet zurück. Am 29. April 2010 erhob die Klägerin zu 1) wegen der Übernahme der Kosten der Studienfahrt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht (SG) Braunschweig, den das SG mit Beschluss vom 4. Mai 2010 ablehnte (Aktenzeichen: S 58 AS 2473/10 ER). Einem Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Studienfahrt stehe die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegen. Die Ausbildung der Klägerin zu 2) an der Fachoberschule - Sozialwesen - sei förderungsfähig nach dem BAföG. Der Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II umfasse auch den geltend gemachten Mehrbedarf wegen der Studienfahrt. Einem Anspruchsausschluss stehe nicht entgegen, dass nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II Leistungen auch erbracht werden, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigten, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. Denn diese Regelung umfasse Hilfebedürftige, die anders als die Klägerin zu 2), grundsätzlich leistungsberechtigt seien. Diese Regelung erfasse hingegen nicht Personen, die - wie die Klägerin zu 2) - von vornherein vom Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen seien. Die gegen den Ablehnungsbescheid vom 19. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2010 am 4. Juni 2010 bei dem SG Braunschweig erhobene Klage (Aktenzeichen: S 27 AS 3073/10) der Klägerin zu 1) wegen der Übernahme der Kosten für die Studienfahrt der Klägerin zu 2) hat die Klägerin zu 1) am 21. April 2011 zurückgenommen.
Der Beklagte berechnete mit Änderungsbescheid vom 11. Mai 2010 zum Bescheid vom 19. April 2010 über Leistungen zur Sicherung de...