Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren
Orientierungssatz
1. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG gesetzessystematisch ausgeschlossen (vgl LSG Celle-Bremen vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF = NdsRpfl 2007, 136).
2. Die abschließenden Regelungen des SGG lassen für eine Anwendung der Beschwerderegelungen des RVG (§ 56 Abs 2 S 1 iVm § 33 Abs 3 RVG) keinen Raum. Ein solcher Rückgriff ist nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben, denn das RVG ist für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen im sozialgerichtlichen Verfahren nur das allgemeinere Gesetz und kann daher in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt (vgl LSG Berlin vom 14.10.2003 - L 5 B 14/02 RJ).
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Vergütung des Beschwerdeführers, der als Rechtsanwalt im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) im Rahmen eines erstinstanzlichen Klageverfahrens um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beigeordnet war. Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg ist am 14. März 2006 ohne mündliche Verhandlung entschieden worden; die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen L 7 AS 173/06 anhängig.
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung einer Vergütung i. H. v. 629,88 EUR, die sich u. a. aus einer Verfahrensgebühr, einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. H. v. 200,00 EUR und einer Post- und Telekommunikationspauschale zuzüglich Umsatzsteuer zusammensetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat unter dem 29. Mai 2006 die Vergütung auf insgesamt 513,88 EUR festgesetzt, wobei die Gebühr nach Nr. 3106 VV RVG mit 100,00 EUR angesetzt worden ist. Die hiergegen fristgerecht eingelegte Erinnerung des Beschwerdeführers hat der zuständige Richter des SG Oldenburg mit Beschluss vom 3. August 2006 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Gebühr von 100,00 EUR erscheine als Terminsgebühr im vorliegenden Falle angemessen. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Termin zur mündlichen Verhandlung gar nicht stattgefunden habe, sei zu prüfen, welchen Arbeitsumfang ein Termin zur mündlichen Verhandlung voraussichtlich gehabt hätte, wenn auf seine Durchführung nicht verzichtet worden wäre. Im vorliegenden Verfahren sei davon auszugehen, dass ein solcher Termin zur mündlichen Verhandlung nicht besonders aufwendig gewesen wäre, da die abweichenden Rechtsauffassungen im schriftlichen Verfahren bereits hinreichend dargelegt worden seien, so dass in einer mündlichen Verhandlung praktisch nur noch die Anträge hätten gestellt werden müssen und über eine Rechtsfrage zu entscheiden gewesen sei. Dies rechtfertige eine Terminsgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr.
Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer am 4. September 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens L 7 AS 173/06 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Oldenburg vom 3. August 2006 ist unzulässig.
Gem. § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Beschwerdeführer hat gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten vom 29. Mai 2006 Erinnerung eingelegt, über die das SG Oldenburg mit Beschluss vom 3. August 2006 entschieden hat. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, weil das SG "endgültig" entschieden hat.
Die nach den Gründen und der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses mögliche Beschwerde gegen einen richterlichen Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 RVG steht dem Beschwerdeführer nicht zu.
Denn im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG gesetzessystematisch ausgeschlossen. Der Senat folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des 8. Senates des erkennenden Gerichts sowie der Rechtsprechung des LSG Berlin (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - Az.: L 8 B 4/06 SO SF, NdsRpfl 2007, 136; LSG Berlin, Beschlüsse vom 14.10.2003 - Az. L 5 B 14/02 RJ - und vom 28.02.2005 - Az. L 9 B 166/02 KR, zitiert nach juris). Im Geltungsbereich des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Weil die Sonderfälle der §§ 189 Abs. 1 und 197 Abs. 2 SGG bei einem Streit um die Festsetzung der Vergütung n...