Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung im Beschwerdeverfahren. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Antrag nach § 86b Abs 1 S 2 SGG kann erstmals auch im Beschwerdeverfahren gestellt werden.
2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG ist nicht in jedem Fall schon dann auszusprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann zusätzlich auch eine gewisse wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers erforderlich sein.
Fundstellen
Dokument-Index HI1668649 |
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