Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der PKH-Beschwerde gem § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO. Nichterreichen des Beschwerdewertes der Berufung in der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
1. Auch im SGG-Verfahren gilt der Ausschluss der PKH-Beschwerde nach § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO. Das ergibt sich aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Regelung.
2. Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte zum 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.8.2001 (BGBl I, 2144) und zur Neufassung des § 172 SGG durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I, 444) ergibt sich nichts anderes. Die aktuelle Neuregelung schließt lediglich zusätzlich die PKH-Beschwerde aus, wenn das SG ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.
3. Offen bleibt, ob dagegen die von § 73a Abs 1 S 1 SGG angeordnete entsprechende Anwendung des § 127 Abs 2 S 2 Halbs 2 ZPO dann zur Zulässigkeit der PKH-Beschwerde führt, wenn der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wird, aber in der Hauptsache Zulassungsgründe iS des § 144 Abs 2 SGG ersichtlich sind.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 29.Juni 2007 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 29.Juni 2007, mit dem sein Antrag abgelehnt worden ist, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihm Rechtsanwalt F. beizuordnen.
Dem PKH-Verfahren liegt ein seit dem 30.Januar 2007 beim SG anhängiger Rechtsstreit zugrunde, in dem sich der Kläger gegen die Verhängung einer einwöchigen Sperrzeit und damit gegen die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) um sieben Tage wendet. Nach vorangegangener Arbeitslosigkeit schloss der Kläger am 28.November 2005 einen „Befristeten Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer zum Einsatz in der Arbeitnehmerüberlassung“ mit der G. GmbH. Das Arbeitsverhältnis wurde gemäß §1 Abs.2 des Vertrages bis zum 27.November 2006 befristet. In §13 Abs.3 des Vertrages hieß es, den gesetzlichen Pflichten entsprechend werde der Kläger darauf hingewiesen, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitsuchend melden zu müssen, um ungekürzte Ansprüche auf Alg aufrecht zu erhalten. Tatsächlich meldete sich der Kläger bei der Beklagten erst am 3.November 2006.
Mit ihrem Bescheid vom 27.Dezember 2006 und dem Widerspruchsbescheid vom 16.Januar 2007 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von sieben Tagen fest (Ruhen des Anspruchs auf Alg verbunden mit einer Kürzung der Gesamt-Bezugsdauer um sieben Tage, nämlich um die Zeit vom 28.November bis zum 4.Dezember 2006; Leistungshöhe anschließend ab 5.Dezember 200631,23€ pro Tag).
Der Kläger beruft sich mit seiner am 30.Januar 2007 beim SG eingegangenen Klage darauf, ganz sicher gewesen zu sein, dass eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 27.November 2006 hinaus „reine Formsache“ sein würde. Denn sein Beschäftigungsunternehmen (Entleiher), die H. GmbH, habe volle Auftragsbücher gehabt und Sonderschichten gefahren. Erst durch das mit dem Übergabevermerk 2.November 2006 versehene Schreiben der Firma I. vom 31.Oktober 2006 habe er erfahren, dass es bei der Befristung bis zum 27.November 2006 bleibe.
Das SG hat den gleichzeitig mit der Klageerhebung am 30.Januar 2007 gestellten Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts F. mit seinem Beschluss vom 29.Juni 2007 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte habe nämlich zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche festgestellt. Das ergebe sich zwingend aus §37b Satz1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), wonach Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ende, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden haben. Mit seinem Vortrag zur Entwicklung der Auftragslage und den damaligen Chancen auf Weiterbeschäftigung werde der Kläger nicht durchdringen. Denn in §37b SGB III heiße es ausdrücklich, die Pflicht zur Meldung bestehe unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt werde.
Am 25.Juli 2007 hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, einen Fall wie den vorliegenden habe der Gesetzgeber mit der Regelung in §37b SGB III mit Sicherheit nicht erfassen wollen. Ihm sei mehrfach zugesichert worden, dass sein Arbeitsverhältnis verlängert werde. Es habe keinerlei Anlass bestanden, den Zusicherungen zu misstrauen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb in entsprechender Anwendung des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen (vgl. auch § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m.§ 202 SGG).
Die Beschwerde i...