Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunftswechsel nach Kostensenkungsaufforderung mit Zusicherung. Ersatzbeschaffung für unzerlegbare bzw beschädigte Möbel. Umzugskosten. keine Wohnungserstausstattung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird eine Ersatzbeschaffung von Möbeln dadurch notwendig, dass bei einem genehmigten Umzug Möbelstücke wegen ihrer Beschaffenheit (hier: unlösbare Verleimung und Verschraubung bei vorausgegangener Reparatur) nicht ohne wesentliche Beschädigungen transportiert werden können, so kann ein Anspruch auf Kostenübernahme unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Übernahme erforderlicher Umzugskosten (§ 22 Abs 3 S 1 und 2 SGB 2) bestehen.

 

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2 besteht nur bei einem erstmaligen Bedarf, der im Zusammenhang mit einem Umzug etwa dann auftreten kann, wenn sich die Bedarfsgemeinschaft vergrößert und mit dem Bedarf auf zusätzlichen Wohnraum auch der Bedarf erstmaliger Möblierung einhergeht. Dies ist nicht gegeben, wenn die Ausstattung der neuen Unterkunft grundsätzlich unter Verwendung der bisherigen Möbel hätte gedeckt werden können.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichtes Oldenburg vom 14. Dezember 2005 wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zum Az.: S 45 AS 290/05 ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. in Oldenburg bewilligt.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zum Az.: S 45 AS 290/05 des Sozialgerichts Oldenburg geführte Klageverfahren. Die Beteiligten jenes Verfahrens streiten darüber, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Bettes und eines Kleiderschranks hat.

Die Beschwerdeführerin steht bei der Beklagten des Hauptsacheverfahrens in laufendem Bezug von Arbeitslosengeld II. Mit Schreiben vom 08. Dezember 2004 wies die Agentur für Arbeit D. die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft die für ihren Ein-Personen-Haushalt geltende angemessene Höchstgrenze überschreiten würden, und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 31. März 2005 die Unterkunftskosten durch Untervermietung oder einen Wohnungswechsel zu senken. Am 20. Januar 2005 schloss daraufhin die Beschwerdeführerin mit ihrer bisherigen Vermieterin, der Wohnungsbaugesellschaft E., für die Zeit ab 01. April 2005 einen Mietvertrag über eine anderweitige Wohnung zu einem um 70,-- € verringerten monatlichen Mietzins ab. Hiervon unterrichtete die Beschwerdeführerin anlässlich einer Vorsprache am 26. Januar 2005 das Job-Center D., das unter dem gleichen Datum zur Vorlage bei dem D. Werk D. eine Kostengarantie über Umzugskosten in Gestalt erforderlicher “Hilfe beim Umzug von der F.Straße 30 b zur G. Straße 216„ abgab.

Den anlässlich einer weiteren Vorsprache am 09. März 2005 gestellten Antrag, die Kosten für die Beschaffung eines Bettes und eines Kleiderschrankes für die neue Wohnung abschließend, und nicht nur darlehensweise, zu übernehmen, lehnte das Job-Center D. mit Bescheid vom 21. März 2005 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 zurück.

Am 09. Mai 2005 ist in der Hauptsache Klage zum Az.: S 45 AS 290/05 des Sozialgerichts Oldenburg erhoben worden, zu deren Begründung die Beschwerdeführerin geltend macht, entgegen der Rechtsauffassung des im Hauptsacheverfahren Beklagten stehe ihr ein Anspruch auf nicht nur darlehensweise Kostenübernahme aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zu. Soweit danach Leistungen für die Erstausstattungen für die Wohnung gesondert erbracht würden, sei der Begriff der “Erstausstattung„ nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Bei der gebotenen weiten Auslegung handele es sich bei der erforderlichen Beschaffung eines neuen Bettes und eines neuen Kleiderschrankes um einen solchen Erstausstattungsbedarf für die neue Wohnung. Es sei deshalb nicht rechtens, sie auf die Inanspruchnahme eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II zu verweisen. Bett und Kleiderschrank, die in der bisherigen Wohnung genutzt worden seien, seien bei dem Umzug schwer beschädigt worden und nicht mehr brauchbar. Hierzu hat die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung des D. Werks D. vom 04. Mai 2005 zu den Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens gereicht, nach der Bett und Kleiderschrank nicht hätten transportiert werden können; sie seien in einem Zustand (geleimt, geschraubt) gewesen, der nur eine Entsorgung zugelassen habe.

Die Beklagte des Hauptsacheverfahrens tritt dieser Auffassung entgegen; sie macht geltend, dass es sich um Folgebeschaffungen handele, deren Kosten grundsätzlich aus der Regelleistung zu entnehmen seien und ggf. lediglich als Darlehen gem. § 23 Abs. 1 SGB II übernommen werden könnten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, des beim Sozialgericht Oldenb...

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