Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung des Arbeitslosengeld II. wiederholte Pflichtverletzung. Voraussetzung eines Sanktionsbescheides wegen erster Pflichtverletzung. Recht zur gerichtlichen Überprüfung des bestandkräftigen ersten Sanktionsbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Eine wiederholte Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 3 SGB II setzt einen Bescheid über einen vorherigen Absenkungstatbestand nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB II voraus.
2. Zur Überprüfung eines bestandskräftigen Sanktionsbescheides anlässlich des Klageverfahrens gegen eine wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 3 SGB II.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 03. Februar 2009 geändert
Die aufschiebende Wirkung der vor dem Sozialgericht Braunschweig anhängigen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Januar 2009 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin erstattet der Antragstellerin ein Fünftel ihrer außergerichtlichen notwendigen Kosten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtschutzes gegen Sanktionsbescheide der Antragsgegnerin gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01. November 2008 bis zum 28. Februar 2009.
Die 1966 geborene Antragstellerin steht im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Ihr wurde zuletzt nach Beendigung der Umschulung ab 01. August bis zum 31. Dezember 2008 eine Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes inklusive Mehrbedarfe in Höhe von 368,98 € sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 172,96 € monatlich bewilligt. Am 12. August 2008 erhielt die Klägerin ein Arbeitsangebot für eine Tätigkeit als Bürokauffrau bei der Fa. C., D., bei der sie sich nicht vorgestellt hat. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung mit dem Sanktionsbescheid vom 26. September 2008 und Widerspruchsbescheid vom 10. November 2008 die Absenkung des Arbeitslosengeldes (Alg) II vom 01. November 2008 bis zum 31. Januar 2009 um 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung in Höhe von 105,00 € monatlich fest. Mit Änderungsbescheid vom 26. September 2008 setzte die Antragsgegnerin die Absenkung für die Monate November und Dezember 2008 leistungsmäßig um.
Die Antragsgegnerin unterbreitete zusätzlich am 12. August 2008 einen weiteren Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Bürokauffrau bei der Fa. E., D.. Auf diese Stelle bewarb sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. August 2008. Nach Angaben des potentiellen Arbeitgebers konnte die Bewerbung jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, weil das Bewerberverfahren bereits abgeschlossen war. Zu dem Sachverhalt wurde die Antragstellerin durch Schreiben vom 25. September 2008 angehört. Mit Sanktionsbescheid vom 18. November 2008 stellte die Antragsgegnerin fest, dass infolge dieses vereitelten Arbeitsangebotes das Alg II in der Zeit vom 01. Dezember 2008 bis zum 28. Februar 2009 um 60 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung in Höhe von 211,00 € monatlich abgesenkt werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Antragsgegnerin durch Widerspruchsbescheid vom 08. Januar 2009 als unbegründet zurück. Mit Bewilligungsbescheid vom 11. Dezember 2008 setzte die Antragsgegnerin die Absenkung von Alg II von 211,00 € monatlich aus dem Sanktionsbescheid vom 18. November 2008 für die Zeit vom 01. Januar bis 28. Februar 2009 leitungsmäßig um. Am 30. Januar 2009 hat die Klägerin ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig eingeleitet.
Bereits mit Schreiben vom 31. Dezember 2008, am 02. Januar 2009 eingegangen, beantragte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung der ungekürzten vollen Leistung ab Oktober 2008. Sie hat vorgetragen, im Monat August 2008 habe sie in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gestanden und viele Kleinigkeiten im Zusammenhang mit dem Schulbeginn ihrer Kinder klären müssen. Es komme hinzu, dass sie im Umgang mit einem direkten Bewerbungsangebot unerfahren gewesen sei und von der Arbeitsberatung keine konkreten Hinweise erhalten habe, wie und in welcher Form sie sich zu bewerben habe. Schließlich sei ihr Handy gesperrt worden, so dass sie sich auch nicht telefonisch habe mit den Firmen in Verbindung setzen können.
Das SG hat mit Beschluss vom 03. Februar 2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Eine Überprüfung des Sanktionsbescheides vom 26. September 2008 sei nicht möglich, da dieser bestandskräftig geworden sei. Der weitere Sanktionsbescheid vom 18. November 2008 sei rechtmäßig. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, ihr Handy und ihr PC hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht funktioniert, stelle dies keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten dar. Zum einen hätte die Antragstellerin sofort bei Aushändigung des Vermittlungsvorschlages ihre persönlichen Ansprechpartner unterrichten können, zum andere...