Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Hilfsmittelversorgung. ärztliche Verordnung des Hilfsmittels. Erforderlichkeit. Mobilität. elektrisch betriebener Rollstuhl. querschnittsgelähmter Versicherter
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Versorgung mit einem Elektrofahrzeug Genny Mobility mit Umbau zum Betrieb im Sitzen auf Segwaybasis mangels Vorliegens der Voraussetzungen gem § 31 Abs 1 S 1 SGB 7.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgericht Braunschweig vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung mit einem Elektrofahrzeug Genny Mobility mit Umbau zum Betrieb im Sitzen auf Segwaybasis durch die Beklagte.
Der am 23. Juli 1966 geborene Kläger erlitt am 29. September 2006 einen Unfall in dem er als LKW-Fahrer auf der Autobahnausfahrt von der Fahrbahn abkam und mit seinem LKW eine acht Meter hohe Böschung hinabfuhr und infolge des Unfalles im Führerhaus eingeklemmt wurde. Mit Bescheid vom 12. März 2008 erkannte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die BG für Fahrzeughaltungen, folgende Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen an: Inkomplette Querschnittslähmung unterhalb des 12. Brustwirbelkörpers mit geringer Restaktivität, Fehlstatik der Wirbelsäule durch Krümmung im Übergangsbereich zwischen Brust- und Lendenwirbelsäule, Blasen- und Darmlähmung mit Notwendigkeit der Nutzung von Inkontinenzhilfsmitteln, Potenzstörung, Anpassungsstörung. Sie gewährte dem Kläger eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH. Mit Bescheid vom 15. März 2010 fand die Beklagte die Rente mit einem Betrag in Höhe von 57.026,07 € teilweise ab und zahlte Rente ab 1. April 2010 in Höhe von 528,02 € monatlich.
Die Beklagte beteiligte sich an den Kosten für einen behindertengerechten Umbau einer neuen Wohnung inklusive unterfahrbarer Küche, den Umzugskosten inklusive Hotel- und Zuschüssen zu Verpflegungskosten für die gesamte Familie und in der Folgezeit notwendigen Instandsetzungsarbeiten. Sie übernahm die Kosten für einen Tiefgaragenplatz und versorgte den Kläger umfassend mit Heil- und Hilfsmitteln. Die Beklagte versorgte den Kläger ua mit Behindertensport und Schwimmen, einschließlich Fahrten zum Rollstuhlbasketball nach G. und Schwimmkarten, Krankengymnastik, ambulanter erweiterter Physiotherapie, Ergotherapie, ernährungstherapeutischer Beratung, Dauerverordnung für Viagra, stationären Heilbehandlungen, multimodalen Schmerztherapien, Zuschüssen zu regelmäßigen jährlichen Erholungsaufenthalten für sich und die Ehefrau als notwendige Begleitperson (zB jeweils Kosten für mehrmonatige Erholungsaufenthalt in H. in Höhe von 1400,00 € - vgl zB Bescheide vom 19. September 2013 und 1. Oktober 2014). Ferner übernahm sie die Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente und Verbrauchshilfsmittel für mehrmonatige Aufenthalte in H. von mehreren tausend Euro jährlich ohne nähere Einzelprüfung (zB Bescheid vom 19. September 2013: 5.693,13 €; Bescheid vom 13. Januar 2014: 8.146, 30 €; Bescheid vom 1. Oktober 2014: 12.010,20 €).
Mit Bescheid vom 9. Januar 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger erstmals Kraftfahrzeughilfe in Höhe von 9.500 € und einen Zuschuss für das automatische Getriebe in Höhe von 1.636,00 € für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sowie die Erstattung der Kosten der behindertengerechten Umrüstung nebst Dachbox einschließlich Trägersystem (Schreiben vom 31. Mai 2007 und 6. September 2010). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass diese Leistung an die Stelle der Versorgung mit einem elektrischen Krankenfahrzeug tritt. Mit Bescheiden vom 20. September, 7. und 29. November 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger einen erneuten Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe für einen BMW 350 d Touring Sport zuzüglich eines Zuschusses für ein Automatikgetriebe in Höhe von insgesamt 10.650,00 € und die Kosten für den notwendigen behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs in Höhe von 20.266,31 €. Weitere beantragte Kosten in Höhe von 21.233,46 ua für die begehrte Nachrüstung für eine elektrische Heckklappe und Headup-Displays wurden nicht übernommen (Bescheid vom 7. Juni 2013). Sie wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 zurück. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Sozialgericht (SG) Braunschweig mit Beschluss vom 27. November 2013 ab (Az: S 16 U 139/13 ER), die dagegen eingelegte Beschwerde wurde als unzulässig verworfen (Az: L 3 U 22/14 B ER).
Mit Bescheid vom 19. April 2007 wurde der Kläger mit einem Faltrollstuhl, einem Starrahmenrollstuhl, einem Handbike (Rollstuhlzuggerät Speedy, mit Kupplungssystemen für beide Rollstühle) mit verschiedenen Zurüstungen versorgt. Die Bewilligung eines Liegefahrrad (Sopur Shark S) (Sportrollstuhl für Leistungssportler) und eine Ausstattung der Rollstühle mit Carbon-Rädern lehnte die Beklagte ab. Einen Antrag auf Erlass...