Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz

 

Orientierungssatz

1. Für die Anwendbarkeit des § 1 AAÜG ist u. a. als betriebliche Voraussetzung die Beschäftigung des Versicherten in einem volkseigenen Produktionsbetrieb erforderlich. Die fiktive Einbeziehung in das Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz setzt voraus, dass der Versicherte am maßgeblichen Stichtag 30. 6. 1990 in einem solchen Betrieb tätig war.

2. Bei dem Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie handelte es sich um einen juristisch selbständigen Betrieb der ehemaligen DDR, der gegenüber dem übergeordneten Kombinat eine eigene Rechtspersönlichkeit besaß und deshalb als eigenständiger Beschäftigungsbetrieb i. S. des AAÜG zu gelten hat.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (sowie der entsprechenden Entgelte) für die Zeit von 1967 bis 1990.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger besuchte in der ehemaligen DDR die Hochschule für Architektur und Bauwesen in F. und erwarb im Jahre 1967 den akademischen Grad des Diplom-Ingenieurs. Im Jahre 1980 erwarb er (nach dem Besuch eines postgradualen Studienganges) zudem das Recht zur Ergänzung der Berufsbezeichnung um die Bezeichnung “Fachingenieur für Brandschutz„.

Nach diesen Ausbildungen war der Kläger (nach eigenen Angaben) in der vorliegend streitigen Zeit seit dem 15. März 1967 in der ehemaligen DDR beschäftigt als Architekt bzw. Projektingenieur (bis 1969), sodann - bei dem VEB Industriebaukombinat (G.) - als Architekt (bis 1971), Gruppenleiter für Architektur (bis 1977) sowie als Ingenieur für Architektur, Entwicklung und Forschung (bis 1979). Im Jahre 1979 wurde das VEB Industriebaukombinat in VEB Bau- und Montage-Kombinat Industrie- und Hafenbau umbenannt, bei dem der Kläger sodann (erneut nach eigenen Angaben) als Ingenieur für Forschung und Entwicklung (bis 1981), als Gruppenleiter Projektierung - Forschung/Entwicklung/Bandschutzingenieur (bis 1989) sowie - vorliegend maßgeblich - vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Gruppenleiter Forschung und Entwicklung tätig war.

Während dieser Tätigkeit in der ehemaligen DDR ist dem Kläger eine Versorgungszusage nicht erteilt worden, später ist eine Rehabilitierungsentscheidung nicht ergangen.

Nach der Wiedervereinigung ist der Kläger als Architekt berufstätig gewesen.

Anfang September 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten den zu diesem Verfahren führenden Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (sowie der entsprechenden Entgelte) für die Zeit vom 15. März 1967 bis zum 30. Juni 1990 und fügte Unterlagen zur Glaubhaftmachung seiner beruflichen Qualifikation bei.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. September 2003 mit der Begründung ab, dass der Kläger nach § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) jedenfalls nicht die betrieblichen Voraussetzungen der Einbeziehung erfülle. Denn der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990, der VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau, Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung und Technologie (Unterstreichung durch den Senat) stelle keinen volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb im Sinne der Altersversorgung der technischen Intelligenz dar. Der Kläger falle damit nicht in den Anwendungsbereich des AAÜG.

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, dass die betrieblichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 AAÜG sehr wohl erfüllt seien. Sein Arbeitgeberbetrieb sei sowohl vor der Namensänderung im Jahre 1979 (VEB Industriebaukombinat G.) als auch danach (VEB Bau- und Montagekombinat Industrie- und Hafenbau) ein volkseigener Betrieb im Bauwesen gewesen und damit ein Betrieb im Sinne des § 1 AAÜG gewesen. Zur Glaubhaftmachung fügte er eine Unterlage zur Namensänderung des Betriebes bei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2004 zurück und führte zur Begründung im einzelnen aus, der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb zur Massenproduktion im Bauwesen, sondern in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb tätig gewesen, was die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht erfülle.

Mit seiner hiergegen am 4. Februar 2004 vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend geltend gemacht: Im Kombinatsbetrieb Forschung-Projektierung-Technologie seien entgegen dem, was die Namensgebung erwarten lassen könnte, maximal 15% des Gesamtarbeitsvolumens auf Forschung und Entwicklung entfallen. Die Haupttätigkeit habe jedoch “in der Erarbeitung kompletter Bauprojekte in allen Projektierungsphasen, angefangen von der Standortuntersuchung über Grundsatzentscheidungen bis hin zur kompletten Ausführungsplanung für Hochbau, Tiefbau und Haustechni...

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