Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zuschuss zum Versicherungsbeitrag zur privaten Krankenversicherung. Beschränkung auf die laufenden Zahlungen für den hälftigen Basistarif. Beitragsrückstand wegen Beitragszuschlag für Nichtversicherte. kein unabweisbarer laufender besonderer Bedarf
Leitsatz (amtlich)
Beitragsrückstände in der privaten Krankenversicherung aufgrund von Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 VVG (juris: VVG 2008) sind nicht vom SGB II-Leistungsträger zu übernehmen und zwar weder im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 26 SGB II noch als nicht von der Regelleistung umfasster Härtefallbedarf, da es sich insoweit nicht um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II handelt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 08. Dezember 2011 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von dem Antragsgegner und Beschwerdeführer die Übernahme von Beitragsrückständen bei ihrer privaten Krankenversicherung nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1947 geborene Beschwerdegegnerin, die seit dem 27. März 2009 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, war früher bei der Vereinten Krankenversicherung, die im Jahre 2003 von der D. E. F. -AG (im Folgenden: D.) übernommen wurde, privat krankenversichert. Nachdem die Beschwerdegegnerin im Jahre 2009 in Vermögensverfall geraten war, konnte sie die Beiträge für die private Krankenversicherung nicht mehr zahlen.
In einem Schreiben der D. vom 29. April 2009, das sie bei dem Beschwerdeführer einreichte, informierte die D. die Beschwerdegegnerin über die Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung und unterbreitete ihr ein entsprechendes Angebot. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrfach aufgefordert hatte, eine Beitragsrechnung zur Krankenversicherung einzureichen, teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Februar 2010 mit, dass ein Versicherungsverhältnis seitens der D. abgelehnt worden sei und verwies insoweit auf ein beigefügtes Schreiben der D. vom 21. Oktober 2009.
Am 16. Februar 2011 schloss die Beschwerdegegnerin mit der D. einen Versicherungsvertrag über eine private Krankenversicherung (Versicherungsscheinnummer G. -H.) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 ab. Hierbei handelt es sich um einen Basistarif, der die gesetzlichen Verpflichtungen zur Krankenversicherung nach § 193 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) abdeckt.
Unter dem 1. März 2011 versuchte die D. die Beiträge für die private Krankenversicherung in Höhe von 2.650,13 Euro von dem Konto der Beschwerdegegnerin abzubuchen; dies gelang jedoch nicht, da das Konto der Beschwerdegegnerin nicht die erforderliche Deckung aufwies.
Mit Schreiben vom 15. März 2011 und 5. April 2011 wandte sich die D. an den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin und schlüsselte die (Gesamt-)Forderung in Höhe von 2.650,13 Euro wie folgt auf: Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für Januar bis März 2011 in Höhe von insgesamt 971,76 Euro (Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 287,72 Euro monatlich zuzüglich Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 36,20 Euro = 323,92 Euro monatlicher Gesamtbetrag) zuzüglich eines Beitragszuschlags für Nichtversicherte in Höhe von 1.678,37 Euro für den Zeitraum von September 2009 bis Dezember 2010.
Mit Änderungsbescheid vom 8. März 2011 gewährte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Januar bis August 2011 den monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 323,90 Euro.
Mit Schreiben vom 22. März 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Übernahme des von der D. erhobenen Beitragszuschlages für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 VVG. Mit Bescheid vom 23. März 2011 lehnte dies der Beschwerdeführer ab und führte zur Begründung aus: Er sei nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Januar 2011 (Az. B 4 AS 108/10 R) lediglich verpflichtet, einen Zuschuss in Höhe des halben Basistarifs (= 287,72 Euro monatlich) der privaten Krankenversicherung zu übernehmen. Der Beitragszuschlag sei dadurch entstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht bzw. zu spät krankenversichert habe, obwohl nach § 193 Abs. 1 VVG eine Krankenversicherungspflicht für sie schon seit September 2009 bestehe. Der Beschwerdegegnerin bliebe es unbenommen, bei der D. einen Antrag auf Stundung gemäß § 193 Abs. 4 VVG zu stellen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 teilte die D. der Beschwerdegegnerin mit, dass auch auf das Mahnschreiben vom 14. April 2011 die rückständigen Beiträge zu der privaten Krankenversicherung nicht gezahlt worden seien und stellte daher das Ruhen der Leistung für die Krankenversicherung zur Versicherungsscheinnummer G. -H. fest.
Den gegen den Bescheid vom...