Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, womit dieses die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen hat

 

Orientierungssatz

1. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 6. 5. 2010 ist gegen eine mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der Richterablehnung nach dem Gebot wirkungsvollen Rechtsschutzes fachgerichtlicher Rechtsschutz dann notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren über den Antrag befunden wird und die Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden kann. Diese Grundsätze sind auf die Beschwerde im PKH-Verfahren zu übertragen.

2. Damit ist die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts, womit dieses die Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen hat, statthaft.

 

Tenor

Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit der Anhörungsrüge wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Senates vom 20. September 2010, womit dieser die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts (SG) Osnabrück vom 24. August 2010 zurückgewiesen hat.

Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin die Gewährung häuslicher Krankenpflege im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Osnabrück mit Beschluss vom 20. August 2010, bestätigt durch den Beschluss des Senates vom 20. September 2010, abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 37 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht vorlägen. Danach würden Versicherte häusliche Krankenpflege erhalten, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar sei oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werde. Der Anspruch bestehe gemäß § 37 Abs. 3 SGB V jedoch nur dann, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen oder versorgen könne. Da Herr D. im Haushalt der Antragstellerin lebe, könne er die Pflege und Versorgung der Antragstellerin übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass Herr D. dazu nicht in der Lage sei, lägen nicht vor. Die Behauptung der Antragstellerin, dass Herr D. auf Grund seiner gesundheitlichen Konstitution und einer fortgeschrittenen Suchterkrankung (Alkoholabusus) weder körperlich noch kognitiv in der Lage sei, sie zu pflegen, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Mit Beschluss vom selben Tage hat der Senat die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. August 2010 zurückgewiesen.

Gegen den der Antragstellerin am 22. September 2010 zugestellten Prozesskostenhilfebeschluss des Senats hat diese mit Schriftsatz vom 24. September 2010, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen am 28. September 2010, "Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO" eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Sozialgericht (SG) sicherlich hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Insbesondere hätte das SG die Aussagen des Betreuers und die Tatsache, dass die AOK vorher Leistungen zum Anziehen der Kompressionsstrümpfe bewilligt gehabt habe, berücksichtigen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Zur Sachaufklärung hätte das SG im Zweifel einen Erörterungstermin anberaumen und die Antragstellerin selbst, den Betreuer Herrn E. und auch Herrn D. laden müssen. Darüber hinaus habe das SG den Prozesskostenhilfebeschluss erst vier Tage nach dem Beschluss in der Hauptsache verkündet und erst vier Tage nach dem Beschluss in der Hauptsache zugestellt. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 13. März 1990 - Az.: 2 BvR 94/88 - entschieden, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu diene, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern. Mit dieser Problematik habe sich das LSG überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Rüge ist zulässig aber nicht begründet.

Die von der Antragstellerin erhobene Gehörsrüge nach § 321 a Zivilprozessordnung (ZPO) versteht der Senat in ihrem wohlverstanden Interesse als Anhörungsrüge gem § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Nach § 178a Abs. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieser Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben (§ 178a Abs. 2 SGG).

Die Rüge gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Senate...

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