Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung in Rechtsstreitigkeiten um Statusfeststellungen nach § 7a SGB 4

 

Leitsatz (amtlich)

Auch in gerichtskostenpflichtigen Verfahren zur Anfechtung von Statusfeststellungsentscheidungen gemäß § 7a SGB IV ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung festzusetzen.

 

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 54.000 Euro festgesetzt; die vom Sozialgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2018 für das erstinstanzliche Verfahren getroffene Streitwertfestsetzung wird insoweit abgeändert.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig, ob die Beigeladene ihre für die (in der Rechtsform einer GmbH geführte) Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte im Zeitraum vom 14. August 2007 bis 18. April 2013 im Rahmen einer abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigte verrichtet hat.

Die Beigeladene rechnete anfänglich ab August 2007 nach einem Stundensatz von 50,00 EUR und später ab September 2008 mit monatlichen Pauschalen in Höhe von jedenfalls 2.000,00 EUR (ab Januar 2009 zuzüglich Umsatzsteuer von 19 Prozent) ab.

Mit Antrag vom 4. Dezember 2013, eingegangen bei der Beklagten am 10. Dezember 2013, begehrte die Beigeladene die Überprüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status für ihre vom 14. August 2007 bis 18. April 2013 ausgeübte Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte bei der Klägerin. Sie strebte die Feststellung einer abhängigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung an.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2014 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 26. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2015 fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte bei der Klägerin in der Zeit vom 14. August 2007 bis 18. April 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung seit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses am 14. August 2007.

Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2017 abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 28. Januar 2019 hat der Senat ihre Berufung zurückgewiesen und im Einzelnen dargelegt, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Qualitätssicherungsbeauftragte für die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 14. August 2007 bis 18. April 2013 im Rahmen einer abhängigen und der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegenden Beschäftigung wahrgenommen hat.

Schon während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der bisherige Alleingesellschafter der Klägerin seine Gesellschaftsanteile veräußert, wobei er nach Darstellung der Klägerin die Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage gegenüber der Käuferin der Gesellschaftsanteile verschwiegen haben soll. Insbesondere im Hinblick auf die der Klägerin drohenden wirtschaftlichen Nachteile in Form einer Heranziehung zu Beitragszahlungen für die streitbetroffene Tätigkeit der Beigeladenen und die dadurch bedingte Wertminderung der Gesellschaftsanteile hat die Erwerberin dieser Gesellschaftsanteile inzwischen gegen den vormaligen Alleingesellschafter als Veräußerer dieser Anteile vor dem Landgericht Hannover eine Klage auf Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz erhoben; dabei ist der Wert des Streitgegenstandes dieser Feststellungsklage mit 150.000 € beziffert worden.

II.

Das vorliegende Verfahren ist gerichtskostenpflichtig nach Maßgabe des § 197a SGG, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 SGG zählen. Da die Höhe der Gerichtskosten sich entsprechend § 34 GKG nach dem Streitwert bemisst, ist dieser nach den Vorgaben der § 52, 63 Abs. 2 GKG zu ermitteln.

Entsprechend der sich aus dem Antrag der Klägerin für diese ergebende Bedeutung der Sache ist dieser Wert im vorliegenden Verfahren auf 54.000 € festzusetzen.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur soweit der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist dieser nach Abs. 2 ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen.

a) Das Gesetz stellt im Ausgangspunkt auf die „Bedeutung der Sache“ für den Kläger ab. Dementsprechend ist es nach der ganz überwiegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten, einzelfallbezogen die Bedeutung des Rechtsstreits für den jeweiligen Kläger zu bewerten.

Beispielsweise ist nach...

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