Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts. Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Sozialhilfe. Einkommenseinsatz. Auslandsüberweisungen und Barabhebungen. Behauptung treuhänderischer Verwaltung im Rahmen einer geheimdienstlichen Tätigkeit. keine Nachweise zu Herkunft, Zweck und Verwendung. Beweislastumkehr. Hilfe zum Lebensunterhalt. Mangelnder Nachweis der Hilfebedürftigkeit. Beweiswürdigung. Jahreseinkünfte. Zweckbestimmte Einnahme. Vertrauensschutz. Grobe Fahrlässigkeit. Ermessen
Orientierungssatz
Bei einer Aufhebungsentscheidung nach § 45 SGB 10 trägt grundsätzlich die Behörde die Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide. Allerdings kann eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein, wenn in der Sphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Dies gilt insbesondere für die Beweisnähe des Treuhänders bei verdeckten Treuhandverhältnissen (vgl BSG vom 13.9.2006 - B 11a AL 19/06 R).
Normenkette
BSHG § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1a Nr. 7, §§ 76, 77 Abs. 1, § 88; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, Abs. 4, § 50 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung von Sozialhilfebewilligungen nach dem BSHG für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 2004 und die Festsetzung eines Erstattungsbetrages von insgesamt 40.102,88 €.
Die 1949 und 1948 geborenen, miteinander verheirateten Kläger sind chinesische Staatsangehörige, reisten 1990 nach Deutschland ein und verfügten nach Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab 1993 über unbefristete Aufenthaltserlaubnisse. Ab Mitte 1996 bezogen sie vom Beklagten zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen nach dem BSHG. Zu dieser Zeit lebten die Kläger in einer Wohnung, für die sie eine monatliche Bruttowarmmiete von 720,00 DM zu entrichten hatten und Wohngeld in unterschiedlicher Höhe bezogen (u. a. ab 1. Juli 1997 i.H.v. 337,00 DM je Monat und vom 1. August bis 31. Dezember 1997 i.H.v. 359,00 DM je Monat). Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld und einer Erwerbstätigkeit bis Ende Juni 1997 erhielt der Kläger im Juli 1997 seinen letzten Arbeitslohn von 1.063,19 DM (brutto) bzw. 836,74 DM (netto) und bezog ab dem 7. Juli 1997 Arbeitslosenhilfe mit einem Wochensatz von 151,80 DM. Ab Dezember 1997 ging er wieder einer Erwerbstätigkeit nach mit einem im Januar 1998 ausgezahlten Monatslohn für Dezember 1997 von 1.647.66 DM (brutto) bzw. 1.300,00 DM (netto). In der Folgezeit erzielte der Kläger in unregelmäßigen Abständen Erwerbseinkommen in unterschiedlicher Höhe und bezog zweitweise Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.
Im Jahr 1997 bewilligte die vom Beklagten herangezogene Stadt K. den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) mit Bescheiden vom 27. Mai 1997 (“ab Monat 05/1997„ i.H.v. 728,44 DM/Monat), 23. Juni 1997 (“ab Monat 08/1997„ i.H.v. 744,14 DM/Monat), 23. Juli 1997 (zwei Bescheide: “ab Monat 07/1997„ i.H.v. 704,15 DM/Monat und Übernahme von Betriebs- und Heizkosten i.H.v. 207,56 DM) und 21. November 1997 (Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 1997 i.H.v. 183,00 DM). Auch in der Folgezeit bezogen die Kläger HLU, wobei sich in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungen des Klägers wegen der Erzielung des Erwerbseinkommens und des wiederholten Bezugs von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe auf eine Gesamtsumme von 9.395,33 € und diejenigen der Klägerin auf 30.707,55 € beliefen; wegen der einzelnen Sozialhilfebescheide und der Berechnung der den Klägern bewilligten Leistungen wird auf den Bescheid vom 28. Juni 1997 und dessen Anlagen 1 bis 3 verwiesen (Bl. 8 ff. d. GA bzw. 688 ff. d. VA).
Ohne Kenntnis des Beklagten erfolgten auf das im Sozialhilfeantrag angegebene Konto des Klägers (Deutsche Bank, KtNr. L.) im Jahr 1997 Überweisungen aus dem Ausland mit einer Gesamtsumme von 33.971,11 DM, im Einzelnen am 3. Februar (6.275,00 DM), am 4. April (1.422,53 DM), 20. Mai (3.355,00 DM), 9. Juni (2.914,38 DM), 7. August (3.056,00 DM), 25. September (9.386,00 DM), 5. November (4.193,00 DM) sowie am 22. Dezember (3.369,20 DM). Die Überweisungen wurden über Banken aus Taipeh abgewickelt. Ab 1998 erfolgten neben diversen Bareinzahlungen in unregelmäßigen Abständen und in unterschiedlicher Höhe weitere Auslandsüberweisungen (1998: 48.795,21 DM; 1999: 34.358,86 DM; 2000: 40.241,35 DM; 2001: 30.773,52 DM bzw. 15.734,25 €; 2002: 10.740,14 €; 2003: 0,00 €; 2004: 385,00 €). Nach Gutschrift der Gelder wurden diese regelmäßig in bar abgehoben. Zusätzlich gingen aus dem Ausland für den Kläger bestimmte Beträge auf dem Konto seines Sohnes ein (2002: 3.550,27 €; 2003: 2.354,73 €; 2004: 12.423,00 €).
Nachdem die Stadt K. im Juni 2006 von dem Landeskriminalamt Niedersachsen über die Auslandsüberweisungen info...