Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Zweck der Fachkundeprüfung. fachkundige Aussage eines Dritten. keine Rückschlüsse aus Approbationserteilung
Orientierungssatz
1. Die Fachkundeprüfung im Bereich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung dient dem Zweck, anhand der im Approbationsverfahren nachgewiesenen Befähigung zu klären, ob Behandlungsverfahren in der Vergangenheit praktiziert worden sind, die zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören (vgl BSG vom 6.11.2002 - B 6 KA 37/01 R = SozR 3-2500 § 95c Nr 1). Die Unterlagen müssen zumindest dem Fachmann die Prüfung ermöglichen, ob die therapeutischen Behandlungen in einem der Richtlinienverfahren durchgeführt wurden. Auf eine fachkundige Aussage eines Dritten kann in diesem Zusammenhang nicht verzichtet werden.
2. Aus der Erteilung der Approbation durch die dafür zuständige Behörde können keine Rückschlüsse auf den Fachkundenachweis iS von § 95c SGB 5 gezogen werden.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Eintragung als Psychologischer Psychotherapeut in das Arzt-Register.
Der Kläger ist als Schulpsychologe an der G-R-Schule in B tätig. Nachdem ihm am 8. November 2000 von dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt wurde, stellte er am 8. Dezember 2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Eintragung in das Arzt-Register für Psychotherapeuten. Diesem Antrag fügte er Falldokumentationen über 60 Behandlungsfälle bei, die u. a. einen Patientencode, das Alter und Geschlecht des Patienten, die Diagnose, das Setting (durchweg Einzeltherapie) und das angewandte Verfahren (durchweg "psychoanalytisch fundiert") enthielten. Sie waren vom Kläger mit Datum vom 12. November 1999 unterschrieben. Außerdem fügte er eine Bescheinigung des Direktors der G-R-Schule bei, wonach er in der Zeit vom 1. August 1992 bis 31. Dezember 1998 an dieser Schule 60 dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen habe.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger den Fachkundenachweis deshalb nicht erbracht habe, weil die Bestätigung der dokumentierten Behandlungsfälle nicht von einem fachkundigen Vorgesetzten ausgestellt worden sei, der selbst berechtigt sei, psychotherapeutische Behandlungen nach den sog. Richtlinienverfahren durchzuführen. Außerdem habe es sich bei den dokumentierten Fällen nicht um die Behandlung einer seelischen Krankheit gehandelt, denn ein Schulpsychologe habe im Wesentlichen die Aufgabe, Schüler und ggf. Eltern zu beraten und zu betreuen.
Mit seinem Widerspruch vom 13. Februar 2001 machte der Kläger geltend, in der für ihn gültigen Dienstanweisung für Psychologen an Schulen seien als psychotherapeutische Verfahren die beiden Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie und psychoanalytisch orientierten Therapie ausdrücklich aufgeführt. Er sei entsprechend behandelnd tätig geworden. Alle von ihm dokumentierten Fälle seien von der Approbationsbehörde auf der Grundlage eines Beschlusses des wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie (gemäß § 11 Psychotherapeutengesetz - PsychThG -) ausdrücklich als psychotherapeutische Berufstätigkeit anerkannt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die vom Kläger selbst dokumentierten Behandlungsfälle nicht von fachkundiger Seite bestätigt worden seien. Auch die vom Kläger übersandten "Richtlinien für die Arbeit der Beratungsdienste" erbrächten keinen Nachweis darüber, dass die von ihm durchgeführten Behandlungen aufgrund von Therapien erfolgt seien, die den Psychotherapeuten-Richtlinien entsprächen.
Mit seiner am 21. September 2001 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, aus § 95c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) könne nicht gefolgert werden, dass nur ein fachkundiger Dienstvorgesetzter die Qualifikation bescheinigen könne. Für die Erteilung der Approbation durch die Approbationsbehörde sei die Bescheinigung ausreichend gewesen. Auch bei anderen Kassenärztlichen Vereinigungen, so insbesondere in Baden-Württemberg, werde auch eine Bestätigung anerkannt, die nicht von einem fachkundigen Dienstvorgesetzten erstellt worden sei. Außerdem sei er nicht in der Lage, eine solche fachkundige Bescheinigung vorzulegen. Darüber hinaus führe es zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung von Antragstellern, wenn die Fachkompetenz der bestätigenden Stelle verlangt würde. Denn dann würde das Ergebnis davon abhängen, ob der Vorgesetzte zufällig über die Richtlinien-Fachkunde verfüge oder nicht. Damit würde der Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten von Umständen abhängig gemacht, auf die der einzelne Antragsteller keinen Ein...