nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

MRT-Leistungen. Radiologe. Ermächtigung. Ausreichende ärztliche Versorgung. Qualitativ-spezieller Bedarf. Versorgungslücke. Beurteilungsspielraum. Planungsbereich. Landkreis. Einwohnerzahl. Atypischer Fall. Subspezialisierung. Fortsetzungsfeststellungsklage. Berechtigtes Interesse. Wiederholungsgefahr

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Beurteilung der Begründetheit einer Fortsetzungsfeststellungsklage kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses an.

2. Ob eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 116 S. 2 SGB V besteht, ist regelmäßig im Hinblick auf den jeweiligen Planungsbereich zu prüfen. Das Leistungsangebot im benachbarten Planungsbereich kann nur in atypischen Ausnahmefällen in die Prüfung mit einbezogen werden.

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Prüfung des Ermächtigungsantrages eines Krankenhausarztes ist grundsätzlich die Versorgungslage im einzelnen Planungsbereich maßgeblich. In atypischen Ausnahmefällen dürfen die Zulassungsgremien von diesem Grundsatz abweichen und auch das Leistungsangebot in benachbarten Planungsbereichen in ihre Beurteilung mit einbeziehen.

 

Normenkette

SGB V § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 101 Abs. 1 S. 5, § 116; Ärzte-ZV § 12 Abs. 3 S. 2, § 31a Abs. 1; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 10.04.2002; Aktenzeichen S 5 KA 66/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen B 6 KA 14/05 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. April 2002 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beklagte in den Beschlüssen vom 20. Oktober 1999, 06. Dezember 2000 und 26. September 2001 rechts-wi-drigerweise eine Erweiterung der dem Kläger erteilten Ermächtigung um die Erbringung von MRT-Untersuchungen ab-gelehnt hat. Der Beklagte trägt die Kosten des Klägers aus beiden Rechtszü-gen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 1999 Chefarzt des Instituts für Diagnostische und Interventio-nelle Radiologie, Kernspintomographie und Nuklearmedizin der E. -Klinik GmbH in F ... G. gehört zum Planungsbereich Landkreis E ...

Ebenfalls im Jahre 1999 schaffte die Klinik ein MRT-Gerät an, nachdem zuvor im Landkreis H. ein solches Gerät nicht vorhanden war. Es handelt sich auch weiter-hin um das einzige MRT-Gerät im Landkreis. Der Niedersächsische Kranken-hausplan vom 01. Januar 2002 weist die E. -Klinik GmbH als MRT-Standort (in Form eines sog. Kooperationsstandortes) aus.

Als Fachärztin für Diagnostische Radiologie wurde im Februar 1999 die Ehefrau des Klägers im Landkreis H. zugelassen, sie hat ihre vertragsärztliche Tätigkeit im Juli 1999 in Bad Zwischenahn aufgenommen und mitgeteilt, dass sie nur in gerin-gem Umfang namentlich bei der Durchführung von Mammographien und Sono-graphien vertragsärztlich tätig werden wolle. Weitere Fachärzte für Diagnostische Radiologie sind in dem Planungsbereich bislang nicht zugelassen worden.

Nach der Anlage 3.1 zu den Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (BPlRi) ist der Planungsbereich Landkreis H. dem Kreistyp bzw. der Ordnungs-Nr. 7 zugeordnet. Nach Ziffer 9 der Richtlinien zählen die Kreistypen 5, 6 und 7 zu dem Regionstyp 2 (verstädterte Räume), der Regionen (mit Ausnahme der sog. Agglomerations-räume) mit Oberzentren über 100.000 Einwohner oder einer Bevölkerungsdichte von über 150 Einwohner/qkm bei einer Mindestdichte von 100 Einwohner/qkm umfasst. Innerhalb dieses Regionstyps 2 erfasst der Kreistyp Nr. 5 (Kernstädte im Regionstyp 2) kreisfreie Städte von über 100.000 Einwohnern, der Kreistyp 6 (verdichtete Kreise im Regionstyp 2) Kreise und Kreisregionen mit einer Dichte von 150 Einwohner/qkm und mehr und der Kreistyp 7 (ländliche Kreise im Regi-onstyp 2) Kreise und Kreisregionen mit einer Dichte unter 150 Einwohner/qkm.

Der Landkreis H. umfasst eine Fläche von 728,23 qkm. Nach den statistischen Unterlagen des Landkreises (www. I ...de/ buerger/flaeche.html) entwickelten sich die Bevölkerungszahl und die Ein-wohnerdichte wie folgt:

Jahr (Stichtag: 30. Juni) Einwohnerzahl Einwohnerdichte(Einwohner/qkm) 1998 105.734 146,51 1999 108.694 149,27 2000 109.734 150,69 2001 111.140 153,66 2002 112.359 154,29

Ziffer 12 der BPlRi sieht für Radiologen eine Einwohner/Arztrelation von 24.333 für den Kreistyp 5, von 82.413 für den Kreistyp 6 und von 156.813 für den Kreis-typ 7 vor.

In der Umgebung des Landkreises E. werden MRT-Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung in J., Wilhelmshaven, Sande, Leer, Papenburg und Aurich angeboten. Insbesondere verfügen in K. niedergelassene Radiologen über zwei eigene MRT-Geräte und darüber hinaus über die Möglich-keit zur Mitnutzung des am Klinikum L. gGmbH vorhandenen MRT-Gerätes im Rahmen eines Kooperationsvertrages.

Dem Antrag des Klägers, ihn zur Durchführung von vertragsärztlichen Leistungen in der diagnostischen Radiologie einschließlich MRT-Leistungen zu ermächtigen, gab der Zulassungsa...

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