Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2003 in Höhe von 1,04%, die um einen Altersvorsorgebetrag vermindert ist. Vergleichbarkeit der Alterssicherungssysteme der gesetzliche Rentenversicherung und der Beamtenversorgung

 

Orientierungssatz

1. Die zum 1.7.2003 durchgeführte Rentenanpassung in Höhe von nur 1,04% verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG.

2. Jeder Versuch, ausgleichsbedürftige Nachteile im Verhältnis der Rentenbezieher zu den Ruhestandsbeamten zu ermitteln, stößt auf ein komplexes Versorgungsspektrum, so dass es sich als letztlich unmöglich erweist, auch nur annähernd gleichmäßige Nachteile aufgrund des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem Beamtenversorgungsrecht festzustellen. (Anschluss an BVerfG vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 = BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen B 4 RA 48/05 R)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Rentenanpassung zum 1. Juli 2003.

Der im Jahre 1931 geborene Kläger war in seinem Erwerbsleben langjährig selbstständiger Bauunternehmer und zahlte in dieser Zeit freiwillige Beiträge an die Beklagte (bis 1988). Nach dem Konkurs seines Unternehmens war er zuletzt abhängig beschäftigt in einem von ihm mit gegründeten Bauunternehmen (A K G/P). Während dieser Zeit entrichtete der Kläger Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahre 1996 beantragte der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres, zunächst – ab April 1996 – als 2/3-Teilrente mit der Möglichkeit des Hinzuverdienstes von bis zu ca. 3.000 DM/mtl. brutto aus einer Beratertätigkeit, später – ab Dezember 1996 – als Vollrente.

Während die Beklagte den Antrag auf Teilrente ab 1. April 1996 mangels vom Kläger beigebrachter Einkommensnachweise zunächst abgelehnt (Bescheid vom 30. September 1996) und erst nach Vorlage der Einkommensnachweise bewilligt hatte (Bescheid vom 2. Dezember 1997), bewilligte sie dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1996 Regelaltersrente (Bescheid vom 13. November 1996), zunächst mit einem ursprünglichen Zahlbetrag von ca. 1.995 DM, später – nach einer Neuberechnung (Bescheid vom 27. Februar 1997) – mit einem Zahlbetrag von ca. 1.845 DM.

Etwa drei Jahre nach der Rentenbewilligung legte der Kläger im Juli 2000 gegen die zum 1. Juli 2000 durchgeführte Rentenanpassung Widerspruch ein und begründete ihn mit "anhängigen Verfassungsbeschwerden". Das Widerspruchsverfahren wurde wegen bereits anhängiger "Musterverfahren" zum Ruhen gebracht und seitdem nicht wieder aufgenommen.

Im Juli 2003 legte der Kläger gegen die zum 1. Juli 2003 durchgeführte Rentenanpassung Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die aus der gesetzlichen Versicherung gezahlten Renten deutlich niedriger ausfielen als die an die Versorgungsempfänger gezahlten Pensionen. Dieser zunehmende Unterschied im Zahlbetrag sei verfassungswidrig, weil die Finanzierung beider Alterssicherungssysteme sich immer weiter aneinander annähere, namentlich durch den in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Bundeszuschuss. Er strebe deshalb eine Klärung der zunehmenden Disparität durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an.

Die Beklagte antwortete in einem Hinweisschreiben vom 24. Oktober 2003 und führte darin im Einzelnen aus, dass der Gesetzgeber nach der Beschränkung der Rentenanpassung an den Inflationsausgleich im Jahre 2000 für die Anpassungen ab dem 1. Juli 2001 wieder zu einer Bruttoanpassung (Orientierung am Lohnzuwachs) zurückgekehrt sei. Die Bruttoanpassung erfolge jedoch nun modifiziert, nicht mehr nach der sog. Nettoquote, sondern nach der sog. modifizierten Bruttoanpassung. Danach habe der für die Anpassung maßgebliche und fortzuschreibende aktuelle Rentenwert am 1. Juli 2003 (in den im Fall des Klägers maßgeblichen alten Bundesländern) (nur) um 1,04 % über dem aktuellen Rentenwert des Vorjahres gelegen und die Beklagte die sich daraus ergebende Rentenberechnung entsprechend umgesetzt. Der Widerspruch sei daher nach der einfachgesetzlichen Rechtslage als unbegründet zurückzuweisen. Allerdings sei zur Frage der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2003 noch kein Rechtsstreit anhängig, so dass sie – die Beklagte – dem Kläger vorschlage, das vorliegende Verfahren als Musterverfahren zu betreiben. Erkläre er sein Einverständnis, könne entsprechend verfahren und der Rechtsstreit – etwa im Wege der Sprungrevision – zum Bundessozialgericht getrieben werden.

Der Kläger erwiderte, er habe keinen Zweifel an der korrekten Rechtsanwendung durch die Beklagte, halte jedoch die von ihr angewendete Gesetzeslage für verfassungswidrig. Er selbst habe durch den Zusammenbruch seiner Firma die private Säule seiner Alterssicherung verloren und im damaligen Alter von 55 Jahren keine adäquate Vorsorge mehr treffen können. Deshalb sei er nunmehr gezwungen, durch Teilzeitarbeit hinzuzuverdienen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruc...

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