Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten. kein Ausschluss der Geltendmachung durch Sanktionierung des Fehlverhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2. Herbeiführung der Voraussetzungen für die Leistungsgewährung. Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Sanktionierung eines Fehlverhaltens nach §§ 31 ff SGB II schließt die spätere Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 34 SGB II nicht aus.
2. Das bloße Aufrechterhalten der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II lässt sich nicht unter § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 subsumieren.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 28. April 2014 und der Bescheid der für den Beklagten handelnden Samtgemeinde J. vom 18. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 26. September 2012 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28. April 2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen vom Beklagten geltend gemachten Ersatz nach § 34 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1974 geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Erwerbstätigkeit ist gestattet. Zusammen mit seiner 1976 geborenen Ehefrau und den beiden 1994 und 1996 geborenen Kindern lebt er in J.. Seine Ehefrau und seine Kinder sind deutsche Staatsangehörige.
Die Bedarfsgemeinschaft bezieht laufend ergänzende Leistungen nach dem SGB II, da ausreichendes Einkommen und Vermögen nach den Feststellungen des Beklagten nicht vorhanden sind. Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 bewilligte die für den Beklagten handelnde Samtgemeinde J. dem Kläger und seiner Familie Leistungen für die Zeit von Februar bis Juni 2011. Änderungsbescheide dazu ergingen am 25. März 2011, am 28. April 2011 und am 2. Mai 2011.
Für die Zeit ab dem 14. Februar 2011 schloss der Kläger mit der Zeitarbeitsfirma K. einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nach dem er als Schweißer eingestellt wurde. Der Arbeitgeber war nach dem Arbeitsvertrag berechtigt, dem Kläger vorübergehend andere Tätigkeiten zuzuweisen, die auch von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt werden konnten. Bereits am 23. Februar 2011 kam es zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Zeitarbeitsfirma. Nach Mitteilung des Arbeitgebers habe der Kläger am 22. Februar 2011 telefonisch mitgeteilt, dass er seinen Arbeitseinsatz beim Auftraggeber des Arbeitgebers nicht fortführen wolle, da er nicht als Schweißer eingesetzt sei und außerdem lieber im Schichtdienst arbeiten wolle. Obwohl er zur Arbeitsaufnahme aufgefordert worden sei, habe er die Tätigkeit nicht wieder aufgenommen. Daher sei die Kündigung zum 28. Februar 2011 erfolgt.
Mit Schreiben vom 9. März 2011 hörte die Samtgemeinde J. den Kläger zu einer beabsichtigten Kürzung der Regelleistung in Höhe von 30 % an. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 21. März 2011 mit, dass ihm von der Zeitarbeitsfirma eine Tätigkeit als Schweißer zugesagt worden sei. Im Einsatzbetrieb sei er dann gleichwohl zunächst als Schlosser beschäftigt worden; er habe dort aber nicht arbeiten können, da seine Deutschkenntnisse nicht ausgereicht hätten. Da überdies kein Arbeitsplatz für ihn als Schweißer vorhanden gewesen sei, sei ihm gekündigt worden.
Mit Sanktionsbescheid vom 12. Mai 2011 senkte die Samtgemeinde J. die Leistungen des Klägers um 30 % ab, beginnend am 1. Juni 2011. In dem Bescheid enthalten war zugleich die Änderung der Leistungsbewilligung für den Monat Juni 2011.
Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 21. Juni 2011 bewilligte die Samtgemeinde mit Bescheid vom 6. Juli 2011 Leistungen für die Monate Juli bis August 2011 unter Berücksichtigung des Sanktionsbetrages und für die Monate September bis Dezember 2011 in ungekürzter Höhe.
Der Kläger schloss sodann zum 31. August 2011 einen Arbeitsvertrag als Schweißer ab. Nach diesem sollte die Lohnzahlung jeweils zum 20. des Folgemonats erfolgen. Mit Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2011 änderte die Samtgemeinde die Leistungsbewilligung ab und bewilligte der klägerischen Bedarfsgemeinschaft Leistungen nur noch für Juli bis September 2011. Für Oktober bis Dezember 2011 lehnte sie die Leistungsbewilligung ab, da das Einkommen des Klägers den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft decke.
Mit Schreiben vom 29. März 2012 hörte die Samtgemeinde den Kläger und seine Ehefrau zu der beabsichtigten Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 34 SGB II an, ohne indes die Schadenshöhe bereits konkret zu benennen. Dazu äußerten sich der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 13. April 2012 dahingehend, dass eine Rückforderung eine unzumutbare Härte darstelle. Der Kläger habe sich gerade als Fahrer selbständig gemacht und könne daher kein Geld entbehren.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2012 mach...