Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei einer vom Vertragsarzt bescheinigten "laufenden" Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Vertragsarzt eine "laufende" Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so hängt der weitere Anspruch auf Krankengeld nicht davon ab, dass die Versicherte ihrer Krankenkasse das Fortbestehen ihrer Arbeitsunfähigkeit alle 14 Tage durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweist (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 7.4.2010 - L 4 KR 109/10 B ER).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft Weiterzahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 9. Juli 2008 bis 20. August 2008.

Die im Juni 1951 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Steuerfachgehilfin. Seit dem 25. Januar 2008 war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Ab dem 14. April 2008 war sie wegen eines Fibromyalgiesyndroms arbeitsunfähig erkrankt und erhielt bis zum 25. Mai 2008 Leistungsfortzahlung durch die Arbeitsverwaltung. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 2008 mit, dass sie ihr nach Ablauf des Leistungsfortzahlungszeitraums Krankengeld gewähren werde, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden. In dem Schreiben hieß es weiter, dass die Klägerin im Falle weiterer Arbeitsunfähigkeit ihren Arzt an dem Tag aufsuchen müsse, bis zu dem der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, um gegebenenfalls fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Soweit der Arzt auf dem Zahlschein kein Datum für das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, werde sie gebeten, spätestens am 14. Tag nach dem Ausstellungsdatum des letzten Zahlscheines das Ende oder die Verlängerung ihrer Arbeitsunfähigkeit auf dem nächsten Zahlschein vermerken zu lassen. Suche sie den Arzt erst später auf, beginne ab diesem Zeitpunkt eine neue Arbeitsunfähigkeit, so dass der Krankengeldanspruch teilweise oder ganz verloren gehen könne.

In einem Vermerk des Dr. F. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen (MDKN) vom 27. Mai 2008 hieß es, dass bei der Klägerin weitere Arbeitsunfähigkeit begründet sei. Denn es sei eine stationäre Behandlung in einer Psychosomatischen Fachklinik, zum Beispiel in der P.-Klinik in G., angezeigt. Bis dahin sei weiter Arbeitsunfähigkeit begründet. Eine Wiedervorlage sei erst erforderlich, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den 30. Juli 2008 hinaus andauere.

Mit dem von der Klägerin nicht angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass angesichts der Vorerkrankungszeiten und dem damit verbundenen Krankengeldbezug ein Anspruch auf Krankengeld bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Regelungen über die Höchstbezugsdauer nur noch bis zum 20. August 2008 bestände.

Am 24. Juni 2008 suchte die Klägerin ihren behandelnden Arzt Dr. H. auf. Er bescheinigte der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres und vermerkte in der Rubrik “Nächster Praxisbesuch am„: lfd. In einem Vermerk der Beklagten vom 1. Juli 2008 hieß es unter anderem, die Klägerin habe am 10. Juli 2008 einen Termin im H.Stift wegen einer psychosomatischen Behandlung. Dr. I. vom MDKN gab in einem Vermerk vom 3. Juli 2008 der Beklagten gegenüber an, dass sie eine stationäre Behandlung der Klägerin in der P.-Klinik angesichts der in den Jahren zuvor schon durchgemachten Rehabilitationsmaßnahmen nicht für sinnvoll erachte. Dagegen sei die Kontaktierung der Psychosomatischen Abteilung im H.Stift zu befürworten. Sobald von dort ein Bericht vorliege, bitte sie um erneute Wiedervorlage des Vorgangs.

In einem Vermerk vom 14. Juli 2008 hieß es, die Klägerin sei bereit, eine stationäre Maßnahme im H.Stift zu absolvieren. Sie wolle aber noch einmal ihren Arzt kontaktieren. Am 15. Juli 2008 ging bei der Beklagten der von Dr. H. am 11. Juli 2008 ausgefüllte Zahlschein ein, wonach die Klägerin noch bis zum 25. Juli 2008 arbeitsunfähig sei.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie wegen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11. Juli 2008 keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Eine neue Bescheinigung hätte vielmehr spätestens am Dienstag, den 8. Juli 2008 ausgestellt werden müssen, damit Krankengeld nahtlos hätte weitergewährt werden können. Darauf sei sie mit Schreiben vom 28. Mai 2008 hingewiesen worden. Die am 11. Juli 2008 ausgestellte Bescheinigung könne einen neuen Krankengeldanspruch erst wieder ab 12. Juli 2008 zur Entstehung bringen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aber nicht mehr selbst Mitglied bei der Beklagten gewesen, sondern über ihren Ehemann familienversichert. Mit diesem Status sei ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr verbunden.

Ihren dagegen am 21. Juli 2008 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie am 8. Jul...

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