Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft. Anforderungen an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw Einstehensgemeinschaft. Untersuchungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
1. Partnerschaft iS von § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2 setzt eine gewisse Ausschließlichkeit voraus, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Dies muss im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Beweiswürdigung objektiv festgestellt werden. Zudem muss - als Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Partnerschaft" - grundsätzlich die rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat beziehungsweise der Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen.
2. § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2 setzt als weiteres Tatbestandsmerkmal ein Zusammenleben voraus. Hierunter ist mehr zu verstehen als zusammen zu wohnen, wie es beispielsweise in Wohngemeinschaften der Regelfall ist.
3. Um ein Zusammenwohnen zum Zusammenleben in diesem Sinne zu machen, müssen weitere Umstände hinzu treten. Diese Umstände müssen darauf hindeuten, dass die zusammen wohnenden Personen ihr tägliches Leben in einem hohen Maß aufeinander abgestimmt haben. Auch diese Umstände müssen im gerichtlichen Verfahren objektiv festgestellt werden. Es reicht nicht aus, wenn die Beteiligten neben einander her leben. Hinweise auf eine derartige, gemeinsame Organisation des Lebens können etwa in der häufigen Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten oder in der gemeinsamen Freizeitgestaltung liegen.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 13. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2005 sowie des Änderungsbescheides vom 23. Februar 2006 dem Grunde nach verurteilt, den Klägern zu 1. und 2. für die Zeit vom 17. Februar 2005 bis zum 31. August 2005 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft nur bestehend aus den Klägern zu bewilligen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Höhe der den Klägern zustehenden existenzsichernden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die 1958 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des 1999 geborenen Klägers zu 2. Der Kläger zu 2. ist schwerbehindert und bezieht Pflegegeldleistungen.
Am 17. Februar 2005 beantragte die Klägerin zu 1. für sich und den Kläger zu 2. erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Kläger noch in der K. 6 in L. M.. Sie bewohnten in einem Zweifamilienhaus eine Erdgeschosswohnung. Im Obergeschoß wohnte der Zeuge N. O., der der Vater des Klägers zu 2. ist. Bereits bei Antragstellung gaben die Kläger an, dem Haus drohe die Zwangsversteigerung. Die Klägerin zu 1. teilte weiter mit, sie sei Eigentümerin eines Hauses in P., Q. 68. Insoweit legte sie umfangreiche Unterlagen über den Finanzstatus dieses Hauses vor, welches mit Krediten belastet war.
Der 1954 geborene Zeuge gab anlässlich seiner Antragstellung in Bezug auf SGB II-Leistungen an, da sein Haus in Zwangsversteigerung sei, bediene er die Kreditkosten zurzeit nicht mehr.
Mit Bescheiden vom 24. und 25. Mai 2005 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Kläger und den Zeugen für die Zeit vom 17. Februar bis zum 31. August 2005. Er teilte zunächst mit Bescheid vom 24. Mai 2005 mit, die Leistungen würden lediglich als Darlehen gewährt, da das Haus der Klägerin zu 1. als Vermögen anzusehen sei, welches vorrangig verwertet werden müsse. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 berechnete der Beklagte die den Klägern und dem Zeugen zustehenden Leistungen. Dabei ging er davon aus, dass zwischen den Klägern und dem Zeugen eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Als Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigte der Beklagte alle für das Haus in M. anfallenden laufenden Kosten und legte diese Kosten kopfteilig auf die Kläger zu 1. und 2. sowie den Zeugen um. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch fließende Zahlungen von Arbeitslosengeld (Alg) an den Zeugen sowie das dem Kläger zu 2. zufließende Kindergeld in Höhe von 154,-- Euro. Bei der Berechnung des Bedarfs der Kläger berücksichtigte der Beklagte hinsichtlich der Klägerin zu 1. eine monatliche Regelleistung in Höhe von 311,-- Euro und für den Kläger zu 2. in Höhe von 207,-- Euro. Für den Zeugen wurde ebenfalls eine Regelleistung in Höhe von 311,-- Euro monatlich als Bedarf eingestellt.
Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein. Sie waren zunächst nicht damit einverstanden, dass ihnen existenzsichernde Leistungen lediglich als Darlehen gewährt würden. Zudem waren sie der Auffassung, es liege keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Gesetzes vor. Zwischen der Klägerin zu 1. und dem Zeugen bestehe kein Liebesverhältnis mehr. Zusammen wohne man lediglich noch aus finanzieller...