Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. objektivierbare Handlungstendenz. Umweg. Streckenverlängerung gegenüber dem kürzesten Weg um 75 vH. 7 km anstatt 4 km
Leitsatz (amtlich)
Ein nicht unbedeutender Umweg kann auch dann bei relativ gesehen nicht unerheblichen, absolut gesehen aber eher geringen Abweichungen vom kürzesten Weg vorliegen.
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Wegeunfalls bei einer Streckenverlängerung des Umwegs gegenüber dem kürzesten Weg um 75 vH (hier: 7 km anstatt 4 km).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall (Wegeunfall).
Der I. geborene Kläger erlitt am 21. September 2016 gegen 6:20 Uhr einen Verkehrsunfall, als er zunächst die Bundesstraße J. Richtung K. befuhr und beim Links-Einbiegen in die L., mit einem auf der M. in die entgegengesetzte Richtung fahrenden Transporter zusammenstieß. Der Kläger zog sich bei dem Unfall mehrere Frakturen zu. Zum Unfallzeitpunkt hatte der Kläger seine Wohnung an der Adresse N., und war bei der Firma O. GmbH, P., beschäftigt.
Im folgenden Verwaltungsverfahren gab der Kläger wiederholt an, sich nicht an den Unfallhergang und die Gründe für die eingeschlagene Route über die M. und für die Einfahrt in die Q. erinnern zu können.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall ab. Der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte sei 3,9 km lang und dauere mit dem Pkw ca. sechs Minuten. Der Kläger sei an dem Unfalltag jedoch anstatt nach links nach rechts in die A. Straße abgebogen und sei damit in die entgegengesetzte Richtung gefahren. Aus welchem Grund dieser Weg eingeschlagen worden sei, habe nicht ermittelt werden können. Es sei somit völlig unklar, was Ziel der Fahrt gewesen sei. Die Nichterweislichkeit der Gründe für das Einschlagen des Weges gehe zulasten des Klägers.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er sich nunmehr daran erinnere, dass er nach dem Abbiegen auf die M. festgestellt habe, dass er die zwingend erforderlichen Dienstschlüssel vergessen habe. Er habe daher im Bereich der Q. wenden wollen. Er habe an dem Unfalltag einen Arbeitsweg gewählt, den er öfters nutze. Es liege daher keine beachtenswerte Abweichung vom Arbeitsweg vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2017 als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich vor dem Unfallereignis nicht auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte befunden. Im Wegefragebogen sei als gewöhnlicher Weg die Strecke „R.“ angegeben worden. Dies seien 3,9 km. Die Fahrstrecke über die M. am Unfalltag zum Arbeitgeber betrage 8,1 km und wäre damit doppelt so lang. Der Kläger habe sich damit nicht auf einem versicherten Weg befunden.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 4. September 2017, einem Montag, Klage beim SG erhoben. Die knapp 4 km lange Strecke über die S. nehme eine Fahrtzeit von ca. sechs Minuten in Anspruch. Die ca. 6,8 km lange Strecke über die M. mache einen zeitlichen Unterschied von gerade einmal drei Minuten in der Fahrtzeit zum Arbeitsplatz aus. Diesen Weg wähle er des Öfteren. Er erinnere sich nunmehr daran, dass er am Unfalltag aus seiner Wohnsiedlung herausgefahren sei und an der Einmündung T. zur S. gestanden habe. Dort habe er auf der linken Seite in einiger Entfernung mehrere Lkw mit eingeschaltetem Warnlicht auf Höhe des Firmengeländes der Firma U. International GmbH (im Folgenden Firma U.) erkennen können. An dieser Stelle komme es häufiger zu Behinderungen aufgrund von Anlieferverkehr. Aus diesem Grunde habe der Kläger die wenig längere Route rechts über die M. gewählt. Wenn sich bei Anlieferverkehr mehrere Autos in dem Bereich rückstauten, sei der eingeschlagene Weg sowohl flüssiger als auch zeitlich günstiger. Auch daher liege kein Umweg vor. Aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Unfalls (Amnesie) befinde er sich in Beweisnot.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger zunächst eine CD mit der Beschriftung „V.“, „2018.1“ sowie „2018.4“ und eine weitere mit der Beschriftung „8716967K02gö-ac“ mit jeweils zwei Videos beigebracht. Das SG hat eine Stellungnahme zur Verkehrssituation in der S. der Firma U. vom 20. August 2018 sowie des Polizeikommissariates W. vom 23. August 2018 eingeholt und den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit verwiesen.
Mit Urteil vom 15. Mai 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Unfallereignis sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keinen Weg zurückgelegt, der i.S.v.§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geschützt sei. Es (das SG) habe bereits Zweifel, dass sich der Kläger mit dem Abbiegen nach rechts auf die S. Richtung M. n...