Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. Erfordernis des vorherigen schriftlichen Vermittlungsvertrags
Leitsatz (amtlich)
Einen Vergütungsanspruch aus einem Vermittlungsgutschein hat der private Arbeitsvermittler nur, wenn vor Beginn der Vermittlungstätigkeit ein schriftlicher Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen wurde.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. August 2004 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Vergütungsanspruch des Klägers aus einem durch die Beklagte für die Beigeladene ausgestellten Vermittlungsgutschein streitig.
Der Kläger betreibt eine private Arbeitsvermittlung unter dem Namen “G.„ und schaltete am 16. Oktober 2002 ein Inserat zwecks Suche einer Mitarbeiterin als Spielhallenaufsicht für H.. Am 17. Oktober 2002 meldete sich die Beigeladene telefonisch auf diese Anzeige beim Kläger, der ihr für den nächsten Tag, dem 18. Oktober 2002 einen Vorstellungstermin bei der Firma I. GmbH und Co KG vermittelte. Bei dieser Firma wurde die Beigeladene ab 1. November 2002 als Serviceteammitarbeiterin eingestellt und bis zum 23. April 2003 beschäftigt.
Unter dem 28. Oktober 2002 schlossen der Kläger und die Beigeladene einen Arbeitsvermittlungsvertrag. Danach verpflichtete sich die Beigeladene an den Kläger eine Vergütung von 2.000,00 € für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung durch diesen in einen Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich zu zahlen. Am 28. Oktober 2002 stellte die Beklagte für die Klägerin einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 € gemäß § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) aus.
Am 27. November 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage des Vermittlungsgutscheins und einer Vermittlungsbestätigung der Firma I. GmbH und Co KG die Zahlung einer Vermittlungsvergütung von zunächst 1.000,00 €. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. Januar 2003 und Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2003 ab, weil der Vermittlungsvertrag nach der erfolgten Vermittlung abgeschlossen wurde.
Mit der am 18. Juni 2003 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Einlösung eines Vermittlungsgutscheins setze nicht voraus, dass vor der Vermittlung ein schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Bewerber abgeschlossen sein müsste. Dies ergebe sich aus einem Umkehrschluss aus §§ 296 Abs. 3 und 421g Abs. 3 SGB III. Für die Entstehung des Anspruchs stellten diese Vorschriften ausdrücklich nur auf das materielle Kriterium der Vermittlung, nicht aber auch auf den formwirksamen Abschluss eines Vermittlungsvertrages ab. Dies liege im Interesse sowohl des Arbeitsuchenden als auch der Beklagten, mit den Vermittlungsbemühungen sofort zu beginnen, ohne tagelang abzuwarten, bis der vom Arbeitsuchenden unterschriebene Vermittlungsvertrag an den Vermittler zurückgesandt worden sei.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Vernehmung der Beigeladenen als Zeugin durch Gerichtsbescheid vom 19. August 2004 die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von 1.000,00 € an den Kläger verurteilt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass der Vermittlungsvertrag rein privat-rechtlicher Natur sei und sich nach den Regeln des Maklervertrages im Sinne des § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) richte. Es könne nicht zu Lasten des Vermittlers gehen, wenn der Arbeitsuchende den Vertrag erst unterschreibe, nachdem die Vermittlung bereits erfolgreich abgelaufen sei. Als der Kläger den Vermittlungsgutschein zur Auszahlung vorgelegt habe, seien alle rechtlichen Voraussetzungen einschließlich des Schriftformerfordernisses erfüllt gewesen.
Gegen den am 25. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 24. September 2004 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass nach ihrer Auffassung der Vermittlungsvertrag schriftlich vor der Vermittlung abgeschlossen sein müsse. Dabei sei die Vermittlung an dem Tage erfolgt, an dem die Einigung über die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages erzielt worden sei, im Fall der Beigeladenen bei dem Vorstellungsgespräch am 18. Oktober 2002.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beigeladene hat den Inhalt der Zeugenaussage bestätigt, dass nach ihrer Auffassung der Kläger mit ihrer Einstellung bei der Firma I. nichts zutun gehabt habe, weil sie vom Arbeitgeber erst nach einer ursprünglichen Absage erneut angesprochen und eingestellt worden sei.
Wegen des vollständige...