Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzfristiger Terminverlegungsantrag. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. rentenrechtliche Beurteilung. berufliches Leistungsvermögen
Orientierungssatz
1. Wird eine Terminverlegung erst einen Tag bzw am Morgen vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ihn ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann (vgl BSG vom 13.8.2015 - B 9 V 13/15 B = juris RdNr 15).
2. Die rentenrechtliche Beurteilung wird durch das Ausmaß der objektivierbaren dauerhaften Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens bestimmt. Die diagnostische Einordnung als solche ist für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend.
Normenkette
SGG § 110 Abs. 1 S. 2, § 202 S. 1; ZPO § 227; SGB VI § 43 Abs. 1-4
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am geborene Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger erlernte nach dem Besuch der Hauptschule vom 1. September 1980 bis zum 29. Februar 1984 den Beruf des Maschinenbauers und war anschließend bis 1985 in seinem erlernten Beruf tätig. In der Folgezeit übte der Kläger eigenen Angaben zur Folge - unterbrochen durch längere Zeiten der Arbeitslosigkeit und einer selbstständigen Tätigkeit in der Gastronomie - verschiedene Tätigkeiten, u.a. als Rohbauarbeiter bei der Fa. I., Fitnesstrainer und zuletzt als Fahrzeugaufbereiter (in der Autopflege) aus. Seit Dezember 2004 ist der Kläger als Auftragsmaler und freischaffender Künstler selbständig tätig und als solcher bei der Künstlersozialkasse renten-, kranken- und pflegeversichert. Neben seiner versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit als Künstler übt der Kläger ausweislich des Versicherungsverlaufs - seit 2004 mit Unterbrechungen und durchgehend seit 2008 - zudem eine geringfügige, nicht versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Für Teilzeiträume sind auch versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgewiesen.
Seit Oktober 2007 ist bei dem Kläger Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
Auf den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 10. Februar 2010 wegen der Gesundheitsstörungen “Reitersyndrom, beidseitige Coxarthrose , Schmerzen in der HWS und LWS, zweifacher Bandscheibenvorfall mit OP HWS, Handganglien-OP 4-fach, Fibromyalgie, massive Bewegungseinschränkungen, seit 2002 bis heute ständige Tabletteneinnahme„ ließ die Beklagte durch ihren beratenden Arzt Dr. J. neben verschiedenen ärztlichen Unterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte ein orthopädisches Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sportmedizin Rheumatologie, Kinderorthopädie und Chefarzt der orthopädischen Klinik des K. -Hospital L., Dr. M. vom 7. April 2009, das dieser nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers vom 8. Januar 2009 für das Sozialgericht (SG) Osnabrück im Verfahren S 7 SB 140/08 erstattet hatte, auswerten. Dr. J. gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger seine letzte berufliche Tätigkeit als Arbeiter sowie leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend im Sitzen und ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Hocken und Knien, ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne häufige Überkopfarbeit und ohne häufige Zwangshaltungen für die Wirbelsäule sowie unter Vermeidung von Kälte, Zugluft und Nässe arbeitstäglich 6 Stunden und mehr verrichten könne. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2010 den Rentenantrag des Klägers ab.
Auf den hiergegen am 13. April 2010 eingelegten Widerspruch ließ die Beklagte den Kläger am 24. September 2010 durch den Chirurgen-Unfallchirurgen N. und am 15. Oktober 2010 durch den Facharzt für Psychiatrie O. untersuchen. Der Chirurg N. kam ausgehend von den Diagnosen: 1. Lumboischialgie bei bekannten Bandscheibenschäden L5/S1, 2. ≪noindex≫ Cervicobrachialsyndrom bei Zustand nach Bandscheibenoperation und PEEK-Interponat , 3. Coxarthrose beidseits, 4. Handgelenksarthrose links und 5. bekannter Morbus Reiter zu der Einschätzung, dass der Kläger sowohl seine letzte Tätigkeit als selbstständiger Künstler als auch leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich sechs Stunden und mehr verrichten könne. Zu vermeiden seien Tätigkeiten, die längere Arbeitszeit in einseitiger Köperhaltung durchgeführt werden müssten sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. Der Gutachter O. vermochte eine seelische Erkrankung bei dem Kläger nicht zu erkennen. Dieser sei auch noch nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung gewesen und dies sei auch nicht geplant. Eine Depressivität wesentlicher Ausprägung habe sich beim psychischen Befund nicht erkennen lassen, affektiv sei der Kläger gut ansprechbar, Antriebs- oder Affektstörungen bestünden nicht. Es gebe auch keine Hinweise auf mnestische...