Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftigkeit. Berücksichtigung von Vermögen des Ehegatten auch zugunsten der nicht leiblichen Kinder. Miteigentumsanteil an einem Grundstück mit vermietetem Haus. lebenslanges Nießbrauchsrecht. Darlehen wegen Unmöglichkeit bzw Härte der sofortigen Verwertung
Orientierungssatz
Zur Gewährung darlehensweiser Leistungen nach § 9 Abs 4 SGB 2 idF vom 24.12.2003 wegen der Unmöglichkeit bzw Härte der sofortigen Verwertung eines - mit Nießbrauchsrecht belasteten - Miteigentumsanteils an einem Grundstück mit vermietetem Haus des Ehegatten.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 03. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich dagegen, dass der Beklagte ihnen für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nur als Darlehen und nicht als Zuschuss gewährt hat.
Die volljährigen Kläger zu 1. und 2. sind seit dem 01. August 2005 verheiratet und leben mit den Kindern der Klägerin zu 1. D U, geboren ... 2002, und M K, geboren ... 1999, zusammen. Mit Bescheid vom 16. September 2005 gewährte ihnen der Beklagte Arbeitslosengeld II (Alg II) als Darlehen gemäß § 9 Abs. 4 SGB II für die Zeit vom 01. September bis zum 30. September 2005 in Höhe von 1.258,46 € und vom 01. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2006 in Höhe von 1.230,60 € monatlich. Die darlehensweise Gewährung stützte der Beklagte darauf, dass der Kläger zu 2. seit 1994 mit seinem Bruder je zur Hälfte Miteigentümer eines mit einem vermieteten Haus bebauten Grundstückes in H, W ist. Das Grundstück war seit 2003 mit einem Niesbrauch zu Gunsten Frau A L, der Großmutter des Klägers zu 2., belastet. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der nicht begründet wurde. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2006 als unbegründet zurück.
Mit der am 15. März 2006 erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, dass das Grundstück in der W vollkommen wertlos und mit erheblichen Grundschulden belastet sei. Weiterhin bestehe ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zu Gunsten der Großmutter des Klägers zu 2., was den Wert erheblich beeinträchtige und eine Verwertung des Grundstücks unzumutbar mache. Schließlich sei das Haus baufällig, was den Substanzwert erheblich vermindere. Demgegenüber hat der Beklagte gerügt, dass die Kläger ihre Behauptungen über die Verwertbarkeit des Grundstücks nicht näher dargelegt und belegt hätten. Solange keine Nachweise über den tatsächlichen Wert des Hausgrundstücks vorlägen, sei nur eine darlehensweise Gewährung von Leistungen möglich.
Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Gerichtsbescheid vom 03. April 2007 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers zu 2. unklar seien. Aufklärungsverfügungen habe der Kläger zu 2. unbeantwortet gelassen. Weitere denkbare Ermittlungen seien ohne Mitwirkung der Kläger sinnlos.
Gegen den am 17. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 16. Mai 2007 Berufung eingelegt. Diese ist trotz mehrmaliger Aufforderungen des Senates nicht begründet worden.
Die Kläger beantragen,
|
1. |
|
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hildesheim vom 03. April 2007 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 16. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2006 zu ändern, |
|
2. |
|
den Beklagten zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht als Darlehen und nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen. |
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des vollständigen Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft: 24402 BG 0016428) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen. Der Senat kann nicht feststellen, dass die angegriffenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig sind. Den Klägern steht im Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 allenfalls ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGG II als Darlehen zu.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Personen das hier streitige Alg II u. a., wenn sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtige...