Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung zur medizinischen Rehabilitation. stufenweise Wiedereingliederung. keine zeitliche Begrenzung. Weiterzahlung des Übergangsgeldes. Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Förderung einer stufenweise Wiedereingliederung (§ 28 SGB 9) durch die gesetzliche Rentenversicherung im Anschluss an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unterliegt keiner zeitlichen Befristung.

 

Orientierungssatz

Nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bleibt die Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung und damit die Zahlung von Übergangsgeld zuständig, solange sich die stufenweise Wiedereingliederung als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme darstellt (vgl BSG vom 20.10.2009 - B 13 R 27/08 R = BSGE 104, 294 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 17. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld im Rahmen der Rehabilitation bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben für die Zeit vom 14. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Leistungsanspruch der Klägerin für die stufenweise Wiedereingliederung vom 14. Juli bis zum 31. Dezember 2006 streitig.

Die 1967 geborene Klägerin ist seit 1990 als Montiererin bei der E., F. beschäftigt. Im Jahre 2004 erlitt sie einen Herzinfarkt mit Halbseitenlähmung rechts und bezog von ihrer Krankenkasse bis zur Aussteuerung am 18. Mai 2005 Krankengeld. Vom 19. Mai bis zum 7. Juli 2005 durchlief die Klägerin auf Kosten der Beigeladenen eine Rehabilitationsmaßnahme bei den Kliniken G., H.. Dabei wurde als berufliche Wiedereingliederung ein Arbeitsversuch ab 18. Juli 2005 mit zwei Stunden Arbeitszeit täglich beim Arbeitgeber unter Begleitung des Rentenversicherungsträgers vereinbart. Auf der Basis des Wiedereingliederungsplanes wurde die Klägerin dann vom 18. Juli 2005 von ihrem Hausarzt fortlaufend arbeitsunfähig krankgeschrieben, wobei die tägliche Arbeitsbelastung in bestimmten Intervallen um jeweils eine halbe Stunde zu erhöhen war und im Januar 2006 vier Stunden täglich betrug. Die Beigeladene gewährte für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme und anschließend für die Maßnahme zur stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben Übergangsgeld. Die Leistungen wurden mit dem 17. Januar 2006 eingestellt, weil nach Auffassung der Beigeladenen Kosten für eine stufenweise Wiedereingliederung maximal für die Dauer von einem halben Jahr vom Rentenversicherungsträger zu übernehmen seien.

Die Klägerin meldete sich mit Wirkung vom 18. Januar 2006 bei der Beklagten arbeitslos. Nachdem die veranlasste sozialmedizinische Abklärung ergeben hatte, dass bei der Klägerin keine Leistungsminderung von mehr als 6 Monaten bestand, erhielt sie ab 18. Januar 2006 Arbeitslosengeld. Diese Leistung hob die Beklagte zum 14. Juni 2006 auf, weil danach ein Anspruch auf Übergangsgeld gegeben war. Die Klägerin nahm vom 15. Juni 2006 bis zum 13. Juli 2006 auf Kosten der Beigeladenen an einer neuen Rehabilitationsmaßnahme in der I. J. teil. Im Kurentlassungsbericht wurde die Fortführung der stufenweisen Wiedereingliederung empfohlen. Eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf sechs Stunden und mehr in ihrem Beruf als Montagehelferin hielten die Rehabilitationsärzte für möglich. Daraufhin wurde die Klägerin im Rahmen einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten Fortführung zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben von ihrem Hausarzt wieder arbeitsunfähig krankgeschrieben, bis sie ab 1. Januar 2007 die vollschichtige Tätigkeit wieder aufnahm und Arbeitsentgelt bezog.

Die Klägerin meldete sich bei der Beklagten am 3. August 2006 arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Alg. Anders als beim ersten Antrag legte sie jetzt das Attest ihres Hausarztes über die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit einer Arbeitszeit ab 14. Juli 2006 von vier Stunden täglich vor. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2006 und Widerspruchsbescheid vom 28. September 2006 die Bewilligung von Alg ab, weil die Klägerin mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt und somit nicht arbeitslos sei.

Mit der am 11. Oktober 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Gewährung von Alg ab 14. Juli 2006 verlangt. In der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2010 hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Übergangsgeld beantragt. Das SG Hannover hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, der Klägerin vom 14. Juli bis zum 31. Dezember 2006 Übergangsgeld zu zahlen. Zwar sei nach Überzeugung d...

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