Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten. Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts. anzuwendende Berechnungsmethode
Orientierungssatz
Zur anzuwendenden Berechnungsmethode des Rücküberweisungsanspruchs von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto überwiesenen Rentenleistungen gegenüber dem Geldinstitut über den Guthabensaldo hinaus (Anschluss an BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 9, Entgegen BSG vom 3.6.2009 - B 5 R 65/07 R).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 3.478,19 Euro an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.715,92 Euro bis zum 8. Juli 2009 und auf 3.478,19 Euro seit dem 9. Juli 2009.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt als gesetzliche Rentenversicherungsträgerin von der Beklagten als Geldinstitut die Rückzahlung überzahlter Rente für einen verstorbenen Versicherten, beigeladen ist dessen Sohn.
Der im Jahre 1909 geborene frühere Versicherte Dr. K. L. (Versicherter) bezog von der Klägerin seit 1978 Altersruhegeld (AR), das vom Rentenservice der DP auf ein bei der Beklagten geführtes Kontokorrent-Girokonto (Nr XX) gezahlt wurde. Von dem Konto bediente der Versicherte u.a. ein Darlehenskonto, das ebenfalls bei der Beklagten geführt wurde, für ein von der Beklagten an den Versicherten gewährtes Darlehen eingerichtet war und auf das der Versicherte Zins- und Tilgung zugunsten der Beklagten zahlte.
Am 5. Dezember 2000 ist der Versicherte verstorben. Dies erfuhr die Klägerin erst am 20. Juli 2001.
Die Klägerin stellte die weitere Zahlung der AR mit dem Monat August 2001 ein und errechnete für den Zahlungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2001 einen Überzahlungsbetrag von 14.184,10 DM (= 7.252,22 Euro). Daneben ermittelte sie zur Erbfolge, dass der Sohn des verstorbenen Versicherten, der Beigeladene (geboren 1939), Alleinerbe ist.
Am 15. August 2001 forderte der Rentenservice (später die Klägerin) die Beklagte zur Rückzahlung der überzahlten 14.184,10 DM auf.
Die Beklagte erwiderte, dass die über den Sterbemonat hinaus überwiesenen Rentenbeträge "zur Zahlung von Darlehensverbindlichkeiten" aufgezehrt worden seien und sich die Klägerin an den/die Rechtsnachfolger des Versicherten halten möge. Nach der von der Beklagten beigefügten Übersicht über die Kontobewegungen seit Dezember 2000 waren u.a. ausgeführt worden:
- Zahlung auf "Darlehensverbindlichkeiten" in einer Gesamthöhe von 11.162,11 DM
- Rücklastschrift auf Darlehensverbindlichkeit "in Höhe von 2.062,50 DM
- am 10. Januar 2001 ausgeführte "Überweisungen" in einer Gesamthöhe von ca. 4.000,-- DM, unterschrieben vom Sohn des Versicherten (Beigeladener).
Die Klägerin änderte daraufhin ihr Zahlungsbegehren gegenüber der Beklagten ab (Schreiben vom 18. April 2002), verlangte nur noch 9.099,61 DM (= 4.652,56 Euro) und begründete dies damit, dass die Beklagte zu ihren Gunsten aus dem Girokonto des Versicherten in Höhe von 11.162,11 DM befriedigt worden sei und hiervon lediglich 2.062,50 DM rückgebucht habe.
Daneben verlangte die Klägerin von dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Januar 2002 die Rückzahlung des Gesamtbetrages (14.184,10 DM, was der Beigeladene mit mehreren Schreiben ablehnte, die er hilfsweise als Widerspruch gegen den erlassenen Bescheid verstanden wissen wollte. Die Beklagte erließ den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2004, mit dem sie an ihrem Zahlungsbegehren gegenüber dem Beigeladenen festhielt, der jedoch - soweit bekannt - nicht mittels Klage angefochten wurde und daher bestandskräftig geworden ist.
Schließlich zahlte die Beklagte an die Klägerin 1.479,79 DM mit der Begründung, dass dies der Betrag gewesen sei, der am Tag der Geltendmachung der Rückforderung auf dem Girokonto des verstorbenen Versicherten als Guthaben vorhanden gewesen sei.
Am 13. November 2002 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Leistungsklage vor dem Sozialgericht (SG) Aurich und machte zur Begründung geltend, dass ihr Zahlungsbegehren gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) folge. Danach habe das beklagte Geldinstitut, das das Girokonto des verstorbenen Versicherten führe und auf das die überzahlte Rente von Gesetzes wegen nur unter Vorbehalt eingezahlt worden sei, die überwiesenen Beträge zurückzuerstatten, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung nicht bereits anderweitig verfügt worden sei. Nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers dürfe das Geldinstitut den überwiesenen Betrag dabei insbesondere nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Dies sei vorliegend jedoch in Höhe von 11.162,11 DM erfolgt, da hiermit Zins- und Tilgungsverbindlichkeiten des Versicherten auf ein ihm von der Beklagten gewährtes Darlehen befriedigt worden seien. Nach der weiteren gesetzgeberischen Wertentscheidung, die aus dem gestuften Verhältnis von § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI folge,...