Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. für mehrere Auftraggeber tätige selbstständige Aerobictrainerin/-lehrerin. Lehrtätigkeit
Orientierungssatz
Zur Rentenversicherungspflicht einer selbstständigen Aerobic-Trainerin als Lehrerin, die für mehrere Auftraggeber tätig ist.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin als Aerobic-Trainerin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die 1977 geborene Klägerin, die im Jahre 1999 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau erfolgreich beendet hatte, durchlief an vier Wochenenden im November 1999 bei einem privaten Institut die Ausbildung zur Aerobic-Trainerin. Nach weiterführendem Selbststudium und Hospitationen bei anderen Trainern erwarb sie im Mai 2000 die B (Basic)-Lizenz der privaten Aerobic-Instructor-Academie. Um sich fortzubilden, besuchte sie seitdem regelmäßig so genannte Fitness-Conventions.
Am 1. Dezember 2000 nahm die Klägerin, die im Übrigen im Anstellungsverhältnis bei einem ... Sportverein arbeitete und jetzt studiert, ein Gewerbe als Aerobic-Trainerin mit eigenen Geschäfts- und Büroräumen (unter ihrer Privatanschrift) auf.
In dem im Januar 2001 begonnenen Verfahren auf Prüfung, ob eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit (einer Lehrerin im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - SGB - VI) vorliegt, gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, für - damals - sechs verschiedene Fitnesscenter deren Mitglieder zu trainieren und zu betreuen. Sie stufe die Besucher der Fitnesscenter zunächst nach ihrem gegenwärtigen physischen Zustand ein. Danach entwerfe sie einen individuellen Trainingsplan, den sie mit den Kunden bespreche und ihnen erkläre. Sie erläutere die Bedienung der Trainingsgeräte, überwache das Training, kontrolliere die Veränderung des physischen Zustandes der Kunden und überarbeite den jeweiligen Trainingsplan. Beim Gruppentraining leite sie die jeweilige Gruppe (beispielsweise Hausfrauen, Schwangere oder Rentner) an und mache die Übungen vor, die anschließend von der Gruppe nachzumachen seien. Zur Ausgestaltung der vertraglichen Zusammenarbeit mit den Fitnesscentern (Auftraggebern) erläuterte die Klägerin u. a., Abwesenheitszeiten seien abzustimmen, die Auftraggeber seien bei plötzlicher Verhinderung zu informieren, besondere Arbeitsmittel der Auftraggeber würden nicht in Anspruch genommen.
Nachdem sie zunächst in einem Schreiben vom 14. März 2001 angekündigt hatte, die Klägerin als versicherungspflichtige Selbstständige anzusehen und dementsprechende Beiträge zu fordern (Regelbeitrag von damals 855,68 DM monatlich, auf Antrag einkommensgerechter Beitrag und ggf. für die ersten drei Kalenderjahre halber Regelbeitrag), stellte die Beklagte mit dem Bescheid vom 4. Mai 2001 die Versicherungspflicht der Klägerin als selbstständige Lehrerin für die Zeit ab dem 1. Dezember 2000 fest. Die Klägerin erhob Widerspruch und trug zur Begründung vor, ihr Tätigkeitsbild werde mit dem Begriff der Lehrerin unzutreffend bezeichnet. In Wirklichkeit sei sie eine Fitness-Anleiterin. Es gehe darum, die Kunden der Fitnesscenter bei ihren Freizeitaktivitäten zu begleiten. Ihr Berufsbild gleiche insoweit demjenigen der Animateure in Tausenden von Hotelanlagen. Das Vermitteln von Unterrichtsstoff verbleibe im Hintergrund.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 6. September 2001 zurück. Es bleibe dabei, dass die Klägerin (seit dem 1. September 2000) als Aerobic-Trainerin versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei. Der Begriff des Lehrers sei weit auszulegen und beinhalte jegliche Form des Übermittelns von Wissen, Können und Fertigkeiten. Maßgebend sei hier, dass eine Unterweisung jedes Kursteilnehmers im Wege eines individuellen Trainingsprogramms mit Anleitungen zur korrekten Körperhaltung einschließlich nachfolgender Überwachung und evtl. Änderung der Übungen stattfinde.
Dagegen hat die Klägerin am 25. September 2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, aus ihrer Sicht leite sie die Besucher der Fitness-Studios zur Freizeitgestaltung an. Dem gegenüber trete das Vermitteln von Wissen in den Hintergrund. Das gelte für den wesentlichen Inhalt ihrer Betätigung, nämlich die Anleitung der Besucher in der Bedienung der Fitness-Geräte. Wenn sie sich vor einer Gruppe der Besucher aufstelle und bestimmte Übungen vormache, so sei dies in erster Linie als Vermitteln sportlicher Aktivitäten, nicht aber als Lehrtätigkeit anzusehen. Es gehe darum, den Besuchern die selbstgestaltete sportliche Betätigung zur Musik zu vermitteln. Sie, die Klägerin, sehe sich als Animateurin wie zahllose Berufskolleginnen in Tausenden von Hotelanlagen, die ebenfalls Anleitung zur Freizeitgestaltung und zu sportlichen Aktivitäten gäben.
Zu den Akten des SG ist mit dem Schriftsatz der Klägerseite vom 10. Mai 2002 eine Beschreibung des "typischen Arbe...