Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.4.2005 - L 3 KA 515/03, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung von Leistungen der farbcodierten Duplex-Sonographie.
Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin niedergelassen und führt die Schwerpunktbezeichnung Angiologie. Er nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil. In den Quartalen I und III/2000 führte er duplex-sonographische Untersuchungen der Arterien und/oder Venen der Extremitäten (Ziffer 668 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für vertragsärztliche Leistungen (EBM)), der extrakraniellen und/oder intrakraniellen Hirngefäße (Ziffer 686) sowie der Arterien oder Venen des Körperstammes (Ziffer 687) als farbcodierte Duplex-Sonographien durch. Dabei setzte er in allen Fällen die entsprechende Zuschlagziffer 689 an, auch dann, wenn nebeneinander Leistungen nach den Nrn. 668, 686 bzw. 687 in derselben Sitzung erbracht worden waren.
In der Anlage 5 zum Honorarbescheid für das Quartal I/2000 setzte die Beklagte verschiedene sachlich-rechnerische Berichtigungen fest, darunter auch (in 33 Fällen) die der EBM-Ziffer 689. Diese sei gemäß der Leistungslegende nur einmal je Sitzung abrechnungsfähig. Mit seinem Widerspruch vom 17. Januar 2001 wandte sich der Kläger gegen die Berichtigung der Gebühren-Ziffern 75, 671, 689, 7.215 und 9.140. Die Beklagte gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2001 (am selben Tag an den Kläger abgesandt) im Hinblick auf die Ziffer 7.215 statt und wies ihn im übrigen zurück. Zur Ziffer 689 teilte sie dabei mit, der entsprechende Zuschlag für den operativen Mehraufwand könne nur einmal berechnet werden, auch wenn in einer Sitzung zwei oder alle drei der genannten Duplex-Untersuchungen farbcodiert durchgeführt würden. Dies ergebe sich aus der Tatsache der insgesamt einmaligen Geräte-Mehrleistung sowie der in der Legende gewählten “und"-Verbindung. Im Gegensatz dazu sei beim Zuschlag nach Nr. 682 die Verbindung mit “oder" gewählt worden, weil hierbei jedes Mal eine erneute ärztliche Leistung anfalle.
Auch in der Anlage 5 der Honorarabrechnung des Quartals III/2000 führte die Beklagte sachlich-rechnerische Berichtigungen durch, darunter insgesamt 37 mal die der Ziffer 689. Dem sich auf fünf berichtigte Ziffern beziehenden Widerspruch des Klägers vom 22. Februar 2001 gab die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 28. Februar 2001 im Hinblick auf die Nummern 7215 und 8013 statt, während sie die übrigen Berichtigungen im Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 (am selben Tag zu Post gegeben) bestätigte. Im Hinblick auf die Ziffer 689 wiederholte sie dabei die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2001.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2001 hat der Kläger gegen die Berichtigung der EBM-Ziffer 689 im Quartal I/00 Klage erhoben, die am 7. Juni 2001 bei dem Sozialgericht (SG) Hannover eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 6. August 2001 - am selben Tag bei dem SG eingegangen - hat er die Klage auf die Berichtigung der Ziffer 689 im Quartal III/2000 erweitert. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die “und"-Verbindung zwischen den EBM-Nummern 668, 686 und 687 mache lediglich deutlich, dass der Zuschlag für die besondere Ausstattung des abrechnenden Vertragsarztes zu jeder farbcodiert durchgeführten Duplex-Untersuchung nach den Ziffern 668, 686 und 687 zu gewähren sei. Die Abrechnung des Zuschlags würde von der Beklagten auch nicht beanstandet werden, wenn der Vertragsarzt die Leistungen bei demselben Patienten nicht in einer Sitzung, sondern an verschiedenen Tagen farbcodiert ausführe. Schließlich werde mit der Zuschlagsziffer nicht nur eine einmalige Geräte-Mehrleistung abgegolten, vielmehr stünden die Nummern 668, 686 und 687 für verschiedene Leistungen in verschiedenen Körperregionen.
Das SG hat die sachlich-rechnerischen Berichtigungen in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Mai bzw. vom 12. Juli 2001 mit Urteil vom 14. Januar 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Ziffer 689 EBM im I. und im III. Quartal 2000 zu vergüten. Die in dieser Ziffer enthaltene “und"-Verbindung sei im Sinne einer bloßen Aufzählung zu interpretieren. Lediglich durch Hinzufügung der Formulierung “je Sitzung" werde im EBM klargestellt, dass der Zuschlag je Sitzung und nicht je abgerechneter Leistung gewährt werde. Auch die systematische Auslegung und die ergänzende Heranziehung von Sinn und Zweck der streitigen Bestimmung führten zu keinem anderen Ergebnis; insbesondere werde nicht klar, warum es für die Abgeltung des zusätzlichen Geräteaufwands einen Unterschied machen solle, ob der Arzt an einem Tag oder an verschiedenen Tagen bei demselben Patienten die Gefäße der Extremitäten, die Hirngefäße oder die Gefäße des Körperstam...