Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Urlaubsabgeltung. einmalige Einnahme. Nichtvorliegen einer Unterbrechung des Verteilzeitraums durch Überwindung der Hilfebedürftigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs 4 BUrlG stellt keine zweckbestimmte Einnahme dar und ist regelmäßig als Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung zu berücksichtigen.

2. Eine Unterbrechung des Verteilzeitraums wegen Überwindung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat liegt nicht vor, wenn die Hilfebedürftigkeit zeitlich bereits vor Beginn des Verteilzeitraumes der einmaligen Einnahme durch eine andere Einnahme unterbrochen war und unabhängig davon auch keine echte Überwindung der Hilfebedürftigkeit vorlag (vgl BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R = SozR 4 4200 § 11 Nr 62).

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die vom Kläger zu 1. im März 2010 erhaltene  Urlaubsabgeltung als einmalige Einnahme bei der Berechnung der laufenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. April 2010 zu berücksichtigen war.

Der 1962 geborene Kläger zu 1. sowie seine nicht erwerbsfähige Ehefrau, die 1960 geborene Klägerin zu 2., bezogen in der Vergangenheit mit Unterbrechungen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II. Auch während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zu 1. bei der K., welches zum  31. März 2010 beendet wurde, bezog die Bedarfsgemeinschaft zumindest zeitweise ergänzend SGB II-Leistungen. Laut vorgelegter Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat März 2010 erhielt der Kläger zu 1. mit Überweisung vom 29. März 2010 von seinem bisherigen Arbeitgeber 2.679,23 €. In dieser Summe enthalten waren das Gehalt in Höhe von 2.000 € brutto, “bezahlte Überstunden„ in Höhe von 619,93 € brutto sowie “bezahlter Urlaub„ in Höhe von 738,56 € brutto. In der Folgezeit erhielt der Kläger zu 1. auf seinen Antrag ab 13. April 2010 von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Dagegen stellte die L. mit Bescheid vom 15. April 2010 fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) im Zeitraum 1. April bis 12. April 2010 ruhe, da er von seinem bisherigen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub erhalten habe.

Auf Antrag der Kläger bewilligte der Beklagte diesen mit Bescheid vom 5. Februar 2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 3. Februar bis 31. August 2010. Für Februar 2010 wurden Leistungen bewilligt in Höhe von 467,86 €, für März und April 2010 in Höhe von 539,87 €, für Mai und Juni 2010 in Höhe von 646,16 €, für Juli 2010 in Höhe von 402,01 € und für August 2010 in Höhe von 315,33 €. Mit Änderungsbescheid vom 22. Februar 2010 änderte der Beklagte die Höhe der Leistungen für den Monat Februar 2010 ab und gewährte 692,60 €. Gegen den Bescheid vom 5. Februar 2010 legten die Kläger am 10. Februar 2010 Widerspruch ein. Sie machten insbesondere geltend, dass der zuvor bereits beim Leistungsträger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gestellte Antrag Rückwirkung entfalte auf die Leistungsgewährung nach dem SGB II bezogen auf den 1. Januar 2010. Mit Bescheid vom 24. März 2010 half der Beklagte dem Widerspruch der Kläger ab und bewilligte diesen nunmehr unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Februar 2010 Leistungen nach dem SGB II für Januar 2010 in Höhe von 842,99 €, für Februar 2010 in Höhe von 896,28 €, für März 2010 in Höhe von 540,45 €, für April 2010 in Höhe von 749,26 €, für Mai und Juni 2010 in Höhe von jeweils 855,55 €, für Juli 2010 in Höhe von 556,40 € sowie für August 2010 in Höhe von 440,72 €. Mit Bescheid vom 25. März 2010 änderte der Beklagte den Bescheid vom 24. März 2010 ab und hob die Leistungsbewilligung für den Monat März 2010 auf. Zugleich stellte er fest, dass im Monat März 2010 eine Überzahlung von 540,45 € eingetreten sei, wobei der Kläger zu 1.  254,77 € und die Klägerin zu 2. 285,68 € zu erstatten hätten. Die Erstattungsforderung werde verrechnet mit der Nachzahlung, die sich aus dem Abhilfebescheid vom 24. März 2010 ergeben habe. Zur Begründung führte er aus, es sei bekannt geworden, dass der Kläger zu 1. ab 20. Februar 2010 wieder arbeitsfähig geschrieben worden sei und demzufolge seine Beschäftigung in der M. wieder aufgenommen habe. Dementsprechend sei im Monat März 2010 Erwerbseinkommen zu erwarten, so dass eine Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht mehr gegeben sei. Am 22. April 2010 legten die Kläger Widerspruch ein gegen den Bewilligungsbescheid vom 24. März 2010 und wendeten sich gegen die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten am auswärtigen Arbeitsort im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2010.

Mit Änderungsbescheid vom 30. April 2010 bew...

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