Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Änderung der Berechnungsgrundsätze nach § 2 Abs 1 und 2 BEEG idF vom 9.12.2010. im Inland zu versteuernde Einkünfte. Geltung für im Jahr 2010 geborene Kinder. Konsolidierung des Haushalts. Reduzierung von Sozialausgaben. Schuldenbremse. Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Verfassungsmäßigkeit. Gleichheitssatz
Leitsatz (amtlich)
Auch soweit sich aus der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 9.12.2010 (BGBl I 2010, 1885) vorgenommenen Änderung des § 2 Abs 1 und 2 BEEG eine gravierende Verminderung des Elterngeldanspruchs ergeben hat, werden davon auch Elterngeldberechtigte erfasst, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift am 1.1.2011 bereits im Leistungsbezug standen (Fortführung von BSG vom 4.9.2013 - B 10 EG 11/12 R).
Orientierungssatz
1. Dem Progressionsvorbehalt unterfallende, aber als solche steuerbefreite Zahlungen sind nicht als steuerpflichtiges Einkommen im Rahmen der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen (vgl BSG vom 21.2.2013 - B 10 EG 12/12 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 19).
2. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben hinderten den Gesetzgeber nicht daran, mit den zum 1.1.2011 in Kraft getretenen gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs 1 BEEG für die Bemessung der Höhe des Elterngeldes lediglich die im Bezugszeitraum vor der Geburt erzielten im Inland zu versteuernden Einkünfte und nicht auch anderweitiges, insbesondere im Ausland erzieltes und dort auch versteuertes Erwerbseinkommen für berücksichtigungsfähig zu erklären.
Normenkette
BEEG § 2 Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 2 S. 1, Abs. 2 Fassung 2006-12-05; GG Art. 3 Abs. 1, 3 S. 1, Art. 6 Abs. 1, 2 S. 1, Art. 100 Abs. 1 S. 1; EStG § 32b Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die 1972 geborene Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Erziehung ihrer am 16. November 2010 geborenen I..
Die zuvor im deutschen Schuldienst als Lehrerin im Beamtenverhältnis tätige Klägerin wurde von August 2007 bis zum 31. Juli 2010 beurlaubt, um an der Deutschen Schule in Shanghai unterrichten zu können. Das Arbeitsverhältnis mit der dortigen Deutschen Schule (einer vom Auswärtigen Amt finanziell geförderten und von der Kultusministerkonferenz als Deutsche Schule im Ausland anerkannten Privatschule in der Trägerschaft des Schulvereins Deutsche Schule Shanghai e.V.) war nach Angaben der Klägerin zunächst nicht auf drei Jahre begrenzt.
Die Klägerin zog mit ihrem Ehemann und ihrer älteren Tochter nach China.
In Shanghai erhielt sie ein monatliches Gehalt - umgerechnet in Euro - in Höhe von 3.637,46 € (unter Einschluss eines Zuschusses zur Krankenversicherung). Dieses Gehalt wurde in China, nicht jedoch in Deutschland versteuert.
Ab August 2010 lebte und arbeitete die Klägerin wieder in Deutschland. Ihr Monatsgehalt belief sich (bei einer Stelle im Umfang von 18/26,5) auf ca. 2.320 €.
Für die Dauer des Mutterschutzes vom 16. November 2010 bis zum 21. Januar 2011 bezog die Klägerin weiterhin Dienstbezüge.
Bei der Geburt des Kindes sah § 2 BEEG insbesondere folgende Regelungen über die Bemessung des Elterngeldes vor:
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent…
(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist (vgl. Abs. 7) der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die...