Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Bemessungszeitraum und -rahmen. Nichtberücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei Auszahlung nach Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses. kein Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses bei Krankengeldbezug. Entgeltabrechnungszeitraum. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bemessung von Arbeitslosengeld ist nur Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt worden ist. Erst nach dem Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis geleistete Einmalzahlungen (hier: Urlaubs- und Weihnachtsgeld während des Bezugs von Krankengeld) bleiben außer Betracht.
Normenkette
SGB III a.F. §§ 129, 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. S. 1, § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin ab 14. Januar 2010 gewährten Arbeitslosengeldes (Alg).
Die 1969 geborene Klägerin war vom 1. April 1993 bis 30. November 2009 bei der H. Privatkunden AG & Co KGaA als stellvertretene Filialleiterin abhängig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 20. Mai 2009. In der Zeit vom 9. bis 23. Januar 2009 und vom 21. Mai 2009 bis 29. November 2009 bezog die Klägerin Krankengeld. In den Monaten Juni 2009 und November 2009 erhielt die Klägerin Einmalzahlungen in Höhe von 2564,00 € brutto (Juni 2009) und 3569,10 € brutto (November 2009) von ihrer Arbeitgeberin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum erzielten Arbeitsentgelt in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 wird auf die Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 3. Dezember 2009 (Bl. 4 der Verwaltungsakte) verwiesen.
Nachdem sich die Klägerin arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hatte, bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 21. Januar 2010 mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 Alg für eine Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen. Wegen des Erhalts einer Urlaubsabgeltung ruhte der Anspruch bis zum 13. Januar 2010. Ab 14. Januar 2010 zahlte die Beklagte einen täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 34,42 € nach einem Bemessungsentgelt von 135,39 € täglich.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Einmalzahlungen im Juni und November 2009 seien unberücksichtigt geblieben. Das Bemessungsentgelt sei von 21.256,64 € auf 27.389,74 € zu erhöhen.
Im Widerspruchsverfahren berücksichtigte die Beklagte zusätzlich die Novemberzahlung und erließ einen Änderungsbescheid nach einem Bemessungsentgelt von 158,13 € täglich und einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 39,13 € (Bescheid vom 2. März 2010). Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, der Entgeltabrechnungszeitraum vom 21. Mai 2009 bis 29. November 2009 bleibe als sonstige Versicherungszeit (Bezug von Krankengeld) bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Im Bemessungszeitraum sei in 157 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 24.825,74 € erzielt worden. Hieraus ergebe sich ein durchschnittliches tägliches Entgelt von 158,13 €. Da kein Kind zu berücksichtigen sei, ergebe sich ein tägliches Arbeitslosengeld von 39,13 €.
Mit ihrer hiergegen am 24. März 2010 beim Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Nichtberücksichtigung des im Juni 2009 gezahlten beitragspflichtigen Bruttoentgelts würde für sie zu einer Schlechterstellung führen. Sie könne nicht dafür bestraft werden, dass sie im Zeitraum der Auszahlung krank gewesen sei. Es sei kein Sachgrund erkennbar, der es rechtfertigen würde, arbeitende und kranke Mitarbeiter ungleich zu behandeln. Der Anspruch auf die Auszahlung habe bereits vorher bestanden, die Zahlung sei aber erst im Juni zugeflossen.
Die Beklagte hat ausgeführt, dass der Bemessungszeitraum nach dem Gesetzeswortlaut die abgerechneten Entgeltzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen umfasse. Daraus ergebe sich, dass sonstige Versicherungszeiten keinen Bemessungszeitraum bilden können, mit der Folge, dass evtl. während dieser Zeiten zugeflossenes Arbeitsentgelt, egal ob beitragspflichtig oder nicht, bei der Bemessung des Alg außer Betracht bleiben müsse. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei auch der Anspruch auf die Einmalzahlung erst im Juni entstanden. Es komme nicht auf den Zeitraum an, für den sie erfolge, sondern wann sie gezahlt werde.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2010 mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld bestehe nicht, da das Urlaubsgeld außerhalb des Bemessungszeitraumes gezahlt worden und daher nicht zu berücksichtigen sei.
Gegen den am 17. Dezember 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richte...