Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 1/8 der Kosten des Widerspruchs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2018 streitig sowie die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 17. Januar 2019, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligungen für den Monat Dezember 2018 vollständig aufgehoben und die Erstattung des ausgezahlten Betrages i. H. v. 1.042,33 € verlangt hat.
Der J. geborene Kläger hat einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH)/Verwaltungsjurist. Er arbeitete in der Vergangenheit u. a. in einem Amt für Soziale Dienste in den Bereichen Bundessozialhilfegesetz und Unterhaltsvorschussgesetz. Er bezog zunächst - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - seit Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II. Nach seinen Angaben vom 22. Februar 2007 lebte er bis zu diesem Zeitpunkt von Rücklagen, die er bei seiner Mutter deponiert hatte. Bereits seit dem 1. August 1989 bewohnt er in einem 862 qm großen Mehrfamilienhaus eine 88 qm große Wohnung mit 3 ½ Zimmern, 1 Küche und 1 Bad, die mit Fernwärme beheizt wird. Die Grundmiete betrug im streitbefangenen Zeitraum 490 € monatlich, die Vorauszahlung für Betriebskosten und Heizkosten nach den letzten Angaben des Klägers seit dem 1. Juni 2014 insgesamt 300 € monatlich, wobei die Vermieter auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht mitteilten, welcher Anteil davon auf die Heizkostenvorauszahlung entfiel. Mit Nebenkostenabrechnung vom 20. August 2018 wiesen die Vermieter ebenso wie zuvor für die Jahre 2015 und 2016 auch für das Jahr 2017 ein Guthaben i. H. v. 421,22 € aus, welches sie nach den Angaben des Klägers nicht auszahlten. Eine Anpassung der Vorauszahlungen erfolgte nicht. Nach den weiteren Angaben des Klägers im Berufungsverfahren erhielt er von seiner Mutter, der K., u. a. in den streitbefangenen Monaten Oktober und November 2018 100 € monatlich als Überbrückungsdarlehen. Für denselben Zeitraum habe er von seinem Bruder, dem L., ein weiteres Überbrückungsdarlehen i. H. v. 50 € monatlich erhalten. Eine erste Tilgung gegenüber dem Bruder sei mit der Auszahlung des Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 im April 2017 erfolgt. Ab dem 1. Dezember 2018 hat der Kläger eine nichtselbständige Tätigkeit als Verwaltungsbeschäftigter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 39 Stunden und 12 Minuten wöchentlich aufgenommen. Daraus floss ihm noch im Dezember 2018 ein Gehalt i. H. v. 2.575,75 € brutto/1.654,82 € netto zu.
Bereits mit einem Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten (folgend Beklagter) den Kläger darauf hin, dass bei einem Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße mit bis zu 50 qm und Heizkosten i. H. v. 1,10 € pro qm angemessen seien. Mit Schreiben vom 27. August 2008 teilte der Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass die Mietkosten nach den seit dem 1. November 2007 geltenden Mietobergrenzen so hoch seien, dass sie nicht dauerhaft anerkannt werden könnten. Darüber fand am 11. September 2008 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger statt, in dem er u. a. erklärte, dass er einen Umzug eigentlich vermeiden wolle, negative „Schufaeinträge“ habe und die Sozialsenatorin M. erklärt habe, dass niemand gezwungen werde, umzuziehen. Mit Schreiben vom 12. September 2008 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das geführte Gespräch mit, dass besprochen worden sei, langfristig eine Lösung zur Senkung der Unterkunftskosten zu finden, da diese deutlich über den Angemessenheitsgrenzen lägen. Eine aktuelle Übersicht zu den Mietobergrenzen fügte der Beklagte dem Schreiben bei. Dazu äußerte sich der Kläger mit zwei Stellungnahmen vom 12. bzw. 19. September 2008 und erklärte u. a., dass er seit mehr als 19 Jahren in seiner Wohnung lebe und fest im Stadtteil verwurzelt sei. Ein Wechsel würde für ihn eine unangemessene Härte bedeuten, weshalb er schwerpunktmäßig den Wohnungsmarkt im Bereich der Postleitzahl (PLZ) N. sondieren werde. Außerdem habe sich die Politik vor der Bürgerschaftswahl gegen Zwangsumzüge von Leistungsempfängern ausgesprochen. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2008 wies der Beklagte auf die Berechnungsgrundlagen für angemessene Heizkosten hin. Die Bemühungen zur Kostensenkung legte der Kläger in einem Schreiben vom 18. Dezember 2008 dar. Im weiteren Verlauf übersandte er ein Schreiben seiner Vermieter vom 17. Dezember 2008, mit dem diese die Absenkung des Mietzinses ablehnten. Außerdem übersandte er Nachweise über seine Registrierung bei unterschiedlichen Wohnungsmarktportalen und Wohnungsbaugesellschaften, woraus sich ergab, dass er bei den Suchanfragen unterschiedliche Suchfilter (z. B. Aufzug, Gegensprechanlage, Balkon, Zentralheizung, Keller, PLZ) hinterlegt hatte. Weitere Bemühungen le...