Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ½ der Kosten des Widerspruchs- und des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Januar bis Juni 2016 streitig.
Der J. geborene Kläger hat einen Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt (FH)/Verwaltungsjurist. Er arbeitete in der Vergangenheit u. a. in einem Amt für Soziale Dienste in den Bereichen Bundessozialhilfegesetz und Unterhaltsvorschussgesetz. Er bezog zunächst - von kurzzeitigen Unterbrechungen abgesehen - seit Februar 2007 Leistungen nach dem SGB II. Nach seinen Angaben vom 22. Februar 2007 lebte er bis zu diesem Zeitpunkt von Rücklagen, die er nach seiner Insolvenz bei seiner Mutter deponiert hatte. Bereits seit dem 1. August 1989 bewohnt er in einem 862 qm großen Mehrfamilienhaus in der K. eine 88 qm große Wohnung mit 3 ½ Zimmern, 1 Küche und 1 Bad, die mit Fernwärme beheizt wird. Die Grundmiete betrug im streitbefangenen Zeitraum 490 € monatlich, die Vorauszahlung für Betriebskosten und Heizkosten seit dem 1. Juni 2014 insgesamt 300 € monatlich, wobei die Vermieter auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht mitteilten, welcher Anteil davon auf die Heizkostenvorauszahlung entfiel. Der Kläger war ehrenamtlich als Archivar im Schulzentrum L. tätig und erhielt dafür nach Auskunft der Schule vom 10. Juni 2016 während des Schulbetriebs 45 € monatlich als Essensgeldzuschuss. Nach den weiteren Angaben des Klägers im Berufungsverfahren lieh ihm seine Mutter in den Monaten Januar, März bis Juni 2016 250 € monatlich und im Februar 2016 300 €. Sein Bruder, M., lieh ihm nach seinen weiteren Angaben in den Monaten Januar bis Juni 2016 weitere 50 € monatlich.
Bereits mit einem Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten (folgend Beklagter) den Kläger darauf hin, dass bei einem Einpersonenhaushalt eine Wohnungsgröße mit bis zu 50 qm und Heizkosten i. H. v. 1,10 € pro qm angemessen seien. Erstmals mit Schreiben vom 27. August 2008 teilte der Beklagte dem Kläger außerdem mit, dass die Mietkosten nach den seit dem 1. November 2007 geltenden Mietobergrenzen so hoch seien, dass sie nicht dauerhaft anerkannt werden könnten. Darüber fand am 11. September 2008 ein persönliches Gespräch mit dem Kläger statt, in dem er u. a. erklärte, dass er einen Umzug eigentlich vermeiden wolle, negative „Schufaeinträge“ habe und die Sozialsenatorin Rosenkötter erklärt habe, dass niemand gezwungen werde, umzuziehen. Mit Schreiben vom 12. September 2008 teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf das geführte Gespräch mit, dass besprochen worden sei, langfristig eine Lösung zur Senkung der Unterkunftskosten zu finden, da diese deutlich über den Angemessenheitsgrenzen lägen. Eine aktuelle Übersicht zu den Mietobergrenzen fügte der Beklagte dem Schreiben bei. Dazu äußerte sich der Kläger mit zwei Stellungnahmen vom 12. September 2008 bzw. 19. September 2008 und erklärte u. a., dass er seit mehr als 19 Jahren in seiner Wohnung lebe und fest im Stadtteil verwurzelt sei. Ein Wechsel würde für ihn eine unangemessene Härte bedeuten, weshalb er schwerpunktmäßig den Wohnungsmarkt im Bereich der Postleitzahl (PLZ) N. sondieren werde. Außerdem habe sich die Politik vor der Bürgerschaftswahl gegen Zwangsumzüge von Leistungsempfängern ausgesprochen. Mit weiterem Schreiben vom 21. November 2008 wies der Beklagte auf die Berechnungsgrundlagen für angemessene Heizkosten hin. Die Bemühungen zur Kostensenkung legte der Kläger in einem Schreiben vom 18. Dezember 2008 dar. Im weiteren Verlauf übersandte er ein Schreiben seiner früheren Vermieter vom 17. Dezember 2008, mit dem diese die Absenkung des Mietzinses ablehnten. Außerdem übersandte er Nachweise über seine Registrierung bei unterschiedlichen Wohnungsmarktportalen und Wohnungsbaugesellschaften, woraus sich ergab, dass er bei den Suchanfragen unterschiedliche Suchfilter (z. B. Aufzug, Gegensprechanlage, Balkon, Zentralheizung, Keller, PLZ) hinterlegt hatte. Weitere Bemühungen legte er mit Schreiben vom 27. März 2009 dar, wobei sich daraus erneut ergab, dass er die Suche auf den Stadtteil O. und durch weitere Filter eingeschränkt hatte. Aufgrund der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung war der Kläger von Oktober bis Dezember 2009 nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Überzahlte Leistungen erstattete er.
Ab dem 1. April 2010 stand der Kläger erneut im Leistungsbezug. Am 9. Juni 2011 wies der Beklagte ihn abermals auf die Unangemessenheit der Heizkosten hin und mit weiterem Scheiben vom 4. Juli 2011 auf die unangemessen hohen Unterkunftskosten. Diese könnten nicht dauerhaft anerkannt werden. Am 21. Juli 2011 fand dazu ein weiteres Gespräch statt. Ausweislich des darüber gefertigten Aktenvermerks vom 21. Juli 2011 erfolgte der Hinweis, dass die Kosten der Unterk...