Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenenwitwenrentenanspruch. Beseitigung eines Unterhaltstitels. Freistellung laufender Einkünfte
Orientierungssatz
Zum Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente, wenn der geschiedene Ehemann nach Aufnahme in ein Seniorenheim die Wirkung eines Unterhaltstitels nach den Grundsätzen der §§ 323, 767 ZPO hätte beseitigen können, da er nicht mehr in der Lage war, weiterhin Unterhalt zu zahlen.
Nachgehend
Tatbestand
Die ... 1926 geborene Klägerin begehrt Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres ... 1912 geborenen und ... 1990 verstorbenen früheren Ehemannes J K (Versicherter).
Die ... 1951 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Juni 1971 (Az.: 3 R 388/70) aus beiderseitigem Verschulden geschieden. In einem vor dem Landgericht am gleichen Tag geschlossenen Vergleich (Ziffer 2) verpflichtete sich der Versicherte u.a., an die Klägerin ab 1. Juli 1971 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 155,-- DM monatlich zu zahlen. In dem später vom Amtsgericht Buxtehude (Az.: 8 F 297/87) verkündeten Anerkenntnis-Urteil vom 3. März 1988 wurde der Versicherte verurteilt, monatlich 280,-- DM an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin hat nicht wieder geheiratet. Der Versicherte hat ... 1976 die ... 1941 geborene D K (Beigeladene) geheiratet. Seit dem 1. Mai 1977 erhielt der Versicherte von der Beklagten Altersruhegeld in Höhe von zuletzt ab Juli 1990 2.015,58 DM. Daneben bezog er eine Rente von der Bau BG Hannover in Höhe von zuletzt 1.112,60 DM und eine Beschädigtenrente vom Versorgungsamt Schleswig in Höhe von ca. 175,-- DM. Ab 28. Dezember 1988 bis zu seinem Tode hielt sich der Versicherte im Kreisseniorenheim in E auf (Pflegesatz 3.277,40 DM monatlich ab 1. Januar 1990). Da die monatlichen Heimkosten durch die verschiedenen Einkünfte des Versicherten nicht gedeckt wurden, erhielt er vom Kreis R-E als örtlichem Träger der Kriegsopferfürsorge eine Hilfe zur Pflege in Höhe der nicht gedeckten Heimkosten im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gemäß § 26c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Die Höhe der Hilfe lässt sich nicht mehr genau feststellen. Sie könnte nach Angaben des Landkreises R-E vom 03. November 1999 ab Juli 1989 76,-- DM, ab Sommer 1990 244,82 DM und ab Juli 1990 149,22 DM monatlich betragen haben. Ab Anfang 1989 wurde vom Versicherten Unterhalt an die Klägerin nicht mehr gezahlt. Abänderungsklage wurde von dem Versicherten nicht erhoben, ein Vollstreckungsversuch von der geschiedenen Ehefrau/der Klägerin nicht unternommen. Die Klägerin erhielt zur Zeit des Todes des Versicherten Altersruhegeld in Höhe von 443,20 DM.
Im März 1993 beantragte die beigeladene Witwe bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 25. März 1991 ab 1. Dezember 1990 (Zahlbetrag ab 1. März 1991: 1.215,49 DM) und den weiteren Neuberechnungsbescheiden vom 17. Oktober 1991, 3. Juli 1992, 20. Oktober 1992, 14. Juni 1993, 13. September 1994 und 21. Oktober 1994.
Im November 1990 hatte auch die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente gemäß § 42 AVG beantragt. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 13. März 1991 die Gewährung einer Hinterbliebenenrente gemäß § 42 AVG abgelehnt, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten keinen Anspruch gegen den Versicherten gehabt habe. Durch die hohen Kosten nach der Aufnahme in das Pflegeheim sei der Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Wegen dieser wesentlichen Änderung der der Unterhaltsvereinbarung zu Grunde liegenden Umstände habe der Versicherte mit Erfolg eine sog. Abänderungsklage gemäß den §§ 767, 323 ZPO erheben können mit dem Ziel der Einstellung seiner Unterhaltszahlungen. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 AVG seien mithin im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten nicht erfüllt gewesen. Letzteres gelte auch für die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 2 AVG, weil eine Witwenrente zu gewähren sei. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit bindend gewordenem Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1991 mit gleicher Begründung zurück.
Im April 1994 stellte die sozialhilfebedürftige Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente gemäß § 42 AVG, den die Beklagte erneut mit Bescheid vom 10. Oktober 1994 ablehnte (§ 44 SGB X). Eine Überprüfung des Bescheides vom 13. März 1991 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1991 habe ergeben, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVG seien aus den Gründen des Bescheides vom 13. März 1991 nicht erfüllt. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 zurück. Maßgebend seien...