Rechtskraft: ja

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schiedsspruch – Schiedsstelle – Überprüfung des Schiedsspruchs einer Schiedsstelle – Beibringungsgrundsatz – Amtsermittlung – sozialpädiatrische Leistung – sozialpädiatrisches Zentrum – Vergütung –

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Schiedsverfahren nach § 120 Abs. 4 SGB V iVm § 18 a Abs. 1 KHG gilt nicht der Grundsatz der Amtsermittlung, sondern die Beibringungspflicht.

2. Die Beibringungspflicht im Schiedsverfahren nach § 120 Abs. 4 SGB V iVm § 18 a Abs. 1 KHG verpflichtet die Vertragspartner, vollständig vorzutragen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Entscheidung der Schiedsstelle für notwendig erachten.

3. Eine Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V iVm § 18 a Abs. 1 KHG ist verpflichtet, ihre Entscheidung unverzüglich zu treffen.

 

Normenkette

SGB V § 71 Abs. 1 S. 1, § 120 Abs. 2, 4; KHG § 18a Abs. 1

 

Beteiligte

Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze, Geschäftsstelle bei der AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Landesdirektion

4. Hannoversche landwirtschaftliche Krankenkasse

1. AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Landesdirektion

Assessor E., AOK-Die Gesundheitskasse, Landesdirektion, wohnhaft ebenda –

2. BKK – Landesverband Niedersachsen

3. Innungskrankenkasse – Landesverband Niedersachsen –

Assessorin F., IKK Landesverband Niedersachsen, wohnhaft ebenda –

5. Verband der Angestellten Krankenkassen eV

6. Arbeiter-Ersatzkassen Verband eV

7. Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover

8. Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung eV

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen S 2 Kr 99/96)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches betreffend die Höhe der Fallpauschale für ambulante sozialpädiatrische Behandlungen ab 1. Januar 1996.

Die Klägerin betreibt ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ). Es ist im Stadtkrankenhaus Wolfsburg als ärztlich geleitete Einrichtung zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern auf Überweisung durch Vertragsärzte ermächtigt. Nachdem das SPZ ursprünglich vollständig in der Kinderklinik des Stadtkrankenhauses untergebracht gewesen war, wurden Teile des Zentrums in das Gesundheitsamt, andere Teile in die Räume zweier Schulen verlegt. Im Jahre 1992 informierte die Klägerin die Volkswagen-Betriebskrankenkasse (federführend für die gesetzlichen Krankenkassen in Wolfsburg) über ihre Pläne zur Errichtung eines Neubaues. Der Neubau wurde komplett durch Kreditaufnahme fremdfinanziert. Er ist am 1. April 1996 in Betrieb genommen worden.

Im Frühjahr 1995 stellte die Klägerin bei der beklagten Schiedsstelle den Antrag, die von den Beigeladenen zu 1) bis zu 7) zu zahlende Vergütung für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung für das Jahr 1995 festzusetzen, und zwar auf 812,41 DM je Patient und Quartal. Denn bislang sei das SPZ zum Teil von den Krankenkassen und zum Teil von den Sozialhilfeträgern finanziert worden. Letztere würden sich mit Hinweis auf die geänderte Gesetzeslage nun jedoch weigern, noch Kosten des SPZ zu übernehmen. Mit Beschluss vom 7. Juni 1995 setzte die Beklagte die Vergütung für die ambulante sozialpädiatrische Behandlung ab 1. Januar 1995 auf je 784,74 DM pro Patient und Quartal bei insgesamt 2550 Fällen und Gesamtkosten in 1995 von 2.001.099,00 DM fest.

Mit Schreiben vom 6. März 1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, die von den Beigeladenen zu 1) bis 7) zu zahlende Vergütung für die Zeit ab 1. Januar 1996 auf 909,37 DM je Patient und Quartal zu erhöhen. Zur Begründung führte sie aus: Die räumliche Zergliederung des SPZ sei nicht nur für Patienten und Personal unbefriedigend, sondern auch ineffektiv gewesen. Diese Unwirtschaftlichkeit hätten alle Beteiligten beseitigen wollen. Deshalb habe man sich in 1992 auf die Errichtung eines Neubaues geeinigt. Mit dem Einvernehmen über das Raumprogramm im Detail sei die grundsätzliche Bereitschaft der Krankenkassen zur Übernahme der Folgekosten verbunden gewesen. Ein erster Verhandlungstermin zum Budget 1996 einschließlich der Übernahme der Folgekosten des Neubaues habe zwischen ihr – der Klägerin – und den Beigeladenen zu 1) bis zu 7) am 12. Februar 1996 stattgefunden. Hier hätten die Kostenträger erneut ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Folgekosten zu übernehmen; streitig sei lediglich deren Höhe gewesen. Ein zweiter Verhandlungstermin sei kurzfristig von den Landesverbänden abgesagt, ein weiterer Termin nicht mehr angeboten worden.

Nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1) bis zu 7) haben sie in der Vergütungsverhandlung am 12. Februar 1996 unmissverständlich erklärt, dass der Grundsatz der Beitragsstabilität auch für die Klägerin gelte. Die Erhöhung der Vergütung um 15,88 vH erlaube nicht die Schlussfolgerung, dass das SPZ...

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