Orientierungssatz

Die Zurücknahme der Berufung kann nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts angefochten werden. Die Beseitigung der Zurücknahme einer Berufung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens möglich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654860

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