Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. erfolgreiches Beschwerdeverfahren. unrichtige erstinstanzliche Entscheidung über Kostenübernahme der außergerichtlicher Kosten. gesonderte Kostenentscheidung. Auferlegung der Kosten auf die Landeskasse wegen eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens. Richtiger Kostenschuldner
Orientierungssatz
1. Im Beschwerdeverfahren ist eine gesonderte Kostenentscheidung des Gerichts erforderlich. Denn für den Betroffenen fallen zusätzliche außergerichtliche Kosten an.
2. Hat das Landessozialgericht einen entgegenstehenden Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und die Kosten, die durch eine Begutachtung nach § 109 SGG entstanden sind, der Landeskasse auferlegt, so sind die auf die Landeskasse übernommenen Kosten Kosten der Gerichtshaltung. Ist danach über die Kostenübernahme im ersten Rechtszug unrichtig entschieden worden, so hat in der Konsequenz dessen die Landeskasse die Kosten des für den Kläger erfolgreichen Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Normenkette
RVG §§ 3, 18 Nr. 3; RVG Anl. 1 Nr. 3501; SGG § 109
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 10.09.2014 wird dahingehend ergänzt, dass die Landeskasse auch die der Klägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt eine Kostengrundentscheidung in ihrem Beschwerdeverfahren um die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens auf die Landeskasse.
Das Sozialgericht hat die Klage der Klägerin mit Urteil vom 05.04.2012 abgewiesen und am 29.05.2012 beschlossen, dass die Klägerin die Kosten, die durch die Einholung des nach § 109 SGG erstatteten Gutachtens entstanden sind, endgültig zu tragen hat.
Die Klägerin hat gegen das Urteil Berufung (L 14 R 489/12) und gegen den Beschluss Beschwerde (L 14 R 562/12 B) eingelegt.
Im Berufungsverfahren haben sich die Beteiligten verglichen, wobei die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren zur Hälfte übernommen hat.
Mit Beschluss vom 10.09.2014 hat der Senat den Beschluss des Sozialgerichts vom 29.05.2012 aufgehoben und die Kosten, die durch die Begutachtung nach § 109 SGG entstanden sind, der Landeskasse auferlegt. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in dem Beschluss nicht getroffen worden.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt nunmehr noch, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Beklagte sieht keinen Anlass, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 11.02.2016 betont, die Staatskasse sei an der zu treffenden Entscheidung nicht beteiligt, weshalb sie auch nicht verpflichtet werden könne, Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.
II.
Die Klägerin mahnt zu Recht eine gesonderte Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren an. Die Kostenentscheidung ist seit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) notwendig, denn für das Beschwerdeverfahren fallen für den Betroffenen zusätzliche außergerichtliche Kosten an (§ 3 RVG, § 18 Nr. 3 RVG i. V. m. Nr. 3501 der Anlage 1 zum RVG). Eine Regelung wie in § 127 Abs. 4 ZPO (wonach die Kosten eines Beschwerdeverfahrens im Verfahren über die Prozesskostenhilfe unabhängig von dessen Ausgang nicht zu erstatten sind) hat der Gesetzgeber für das hiesige Beschwerdeverfahren nicht getroffen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss zur Übernahme der Kosten für ein nach § 109 SGG erstattetes Gutachten auf die Landeskasse trifft die Rechtsprechung nicht nach einheitlichen Kriterien:
So erlegt der 10. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) bei Erfolg der Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung des § 193 SGG der Landeskasse auf. Die Beklagte komme insoweit nicht als Kostenschuldner in Betracht, denn sie habe die gesondert anfallenden Kosten nicht veranlasst. Beteiligter des Kostenverfahrens sei allein der Kläger. Habe seine Beschwerde Erfolg, wäre es unangemessen, wenn er die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen müsste. Da es in dem Nebenverfahren darum gehe, wer die Kosten der Begutachtung nach § 109 Abs. 1 SGG endgültig trägt - der Kläger oder die Landeskasse -, sei es sachgerecht, die mit der erfolgreichen Beschwerde des Klägers anfallenden zusätzlichen außergerichtlichen Kosten der Landeskasse aufzuerlegen (LSG NRW, Beschlüsse vom 09.09.2011, L 10 P 34/11 B, juris, sowie vom 09.04.2014, L 10 SB 294/13 B, nicht veröffentlicht; so auch im Ergebnis: Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.07.2012, L 16 SB 2/12 B, juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 109 Rn. 22, m. w. N.; Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 109 Rn. 11; Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, § 109 Rn. 31; Hauck in Zeihe, SGG, § 109 Rn. 9 d).
Der 13. Senat de...