Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht bei beantragter Prozesskostenhilfe
Orientierungssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Klagebegehrens ist regelmäßig der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs. Dieser ist dann gegeben, wenn der Antragsteller einen bewilligungsreifen Antrag vorgelegt und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat.
Normenkette
SGG § 73a; ZPO § 114
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen - zwischenzeitlich erledigten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die am 00.00.1980 geborene Antragstellerin zu 1) ist ungarische Staatsangehörige und alleinerziehende Mutter des am 00.00 geborenen Antragstellers zu 2) und der am 00.00.2004 geborenen Antragstellerin zu 3). Sie betrieb zunächst ein Gewerbe als Masseurin.
Die Antragsteller stellten erstmals 2009 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, der jedoch abgelehnt wurde. Am 10.08.2011 beantragte die Antragstellerin zu 1) persönlich die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre Kinder bei dem Antragsgegner. Mit Schreiben vom 16.08.2011 wurden sie aufgefordert, zahlreiche Unterlagen, insbesondere bezüglich des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit, des Vermögens und ihres aufenthaltsrechtlichen Status, bis zum 06.09.2011 vorzulegen. Die Antragstellerin reichte diverse Unterlagen ein.
Mit Schreiben vom 22.09.2011 wurde die Antragstellerin zu 1) zur Vorlage folgender weiterer Unterlagen aufgefordert: Anlage KL, Nachweis der Ausländerbehörde über den aktuellen Aufenthaltstatus, lückenlose Kontoauszüge für die Zeit vom 01.07.2010 bis 28.04.2011, neu - und zutreffend - ausgefüllte Angaben über das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sowie eine plausible Erklärung, wovon der Lebensunterhalt seit 2009 bestritten worden ist.
Am 28.09.2011 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, sie hätten alle zur Verfügung stehenden Unterlagen bei dem Antragsgegner eingereicht und die ausgehändigten Formblätter nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt. Trotzdem würden immer wieder neue Unterlagen gefordert. Sie verfügten über keinerlei nennenswerte Einkünfte oder Vermögen. Die Antragstellerin zu 1) arbeite als Masseurin. Sie erziele im Monat Einkünfte in Höhe von 350,00 EUR bis maximal 550,00 EUR, teilweise erziele sie auch fast keine Einkünfte aus ihrer Tätigkeit. Sie verfüge über keinerlei Buchführung. Es gebe keine monatlichen Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben. Die Antragsteller zu 2) und zu 3) erhielten jeweils 184,00 EUR Kindergeld sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180,00 EUR pro Monat. Zudem müsse die Antragstellerin zu 1) 190,00 EUR für Krankenkassenbeiträge sowie wahrscheinlich 50,00 EUR als monatliche Rate zu Tilgung von Rückständen i.H.v. knapp 2.000,00 EUR bei der AOK aufwenden.
Die Antragsteller haben schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihnen aufgrund ihres Antrages Anfang August 2011 SGB II-Leistungen zu bewilligen und sofort laufende Leistungen nach den gesetzlichen Vorgaben auszuzahlen.
Daneben haben sie beantragt,
ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Q, N, beizuordnen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er ist der Auffassung gewesen, es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Bedarf der Antragsteller würde sich ohne den Anteil der Kosten für Unterkunft und Heizung auf 997,00 EUR monatlich belaufen. Dieser Bedarf sei nach eigenen Angaben der Antragsteller gedeckt. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung sei ein Anordnungsgrund nicht gegeben, da den Antragstellern ohne den Erlass der Anordnung keine Kündigung des Mietverhältnisses oder einer Räumungsklage drohe.
Mit Beschluss vom 24.10.2011, den Antragstellern zugestellt am 24.10.2011, hat das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 04.11.2011 haben die Antragsteller Beschwerde sowohl gegen die Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung (L 19 AS 1907/11 B ER) als auch gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe eingelegt. Die Antragstellerin habe zwischenzeitlich ihr Gewerbe abgemeldet. Darüber hinaus sei den Antragstellern fristlos ihre Wohnung gekündigt worden.
Am 22.11.2011 hat der Senat darauf hingewiesen, er halte derzeit weder den Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund für glaubhaft gemacht. Die Antragsteller sind zur...