Entscheidungsstichwort (Thema)
Auferlegung von Kosten im Beschwerdeverfahren einer vergaberechtlichen Streitigkeit
Orientierungssatz
1. Nach der Rechtsprechung des BSG sind entsprechend dem Vorbehalt des Gesetzes sämtliche gerichtliche Handlungen kostenfrei, für die das GKG einschließlich des Kostenverzeichnisses nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. Danach können für sofortige Beschwerden in vergaberechtlichen Streitigkeiten nach § 142 a SGG Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
2. Dagegen ist nach Ansicht des Senats ein Streitwert bei sofortigen Beschwerden nach § 142 a SGG i. V. m. § 116 GWB ein Streitwert festzusetzen. Deshalb ist die Rechtsfrage vor dem Hintergrund der beabsichtigten Abweichung gemäß § 142 Abs. 4 S. 1 SGG dem BSG vorzulegen.
Nachgehend
Tenor
Die Sache wird dem Bundessozialgericht vorgelegt.
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24.08.2009 den Beschluss der 1. Vergabekammer (VK) des Bundes vom 17.04.2009 aufgehoben und den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Gleichzeitig hat er der Antragstellerin u.a. die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu 5) auferlegt. Durch Beschluss vom 27.01.2010 hat der Senat den - der Höhe nach zwischen den Beteiligten unstreitigen - Gegenstandswert für die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerinnen auf 297.500,00 Euro und für die Beigeladene zu 5) auf 119.000,00 Euro festgesetzt. Von einer Streitwertfestsetzung hat der Senat bislang abgesehen.
II.
Nach Ansicht des Senats ist ein Streitwert bei sofortigen Beschwerden nach § 142a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 116 Abs. 1 und 2 des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auch vor dem Hintergrund festzusetzen, dass Teil 7 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG - "Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit") keine Gebührentatbestände für diese Verfahren beinhaltet. Einer Streitwertfestsetzung steht das aus § 1 GKG abgeleitete Analogieverbot im Kostenrecht nicht entgegen. Danach sind entsprechend dem Vorbehalt des Gesetzes sämtliche gerichtliche Handlungen kostenfrei, für die das GKG einschließlich des zugehörigen Kostenverzeichnisses (KV) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt (BSG, Beschluss v. 01.09.2009 - B 1 KR 1/09 D, juris Rdn. 20; BGH, Beschluss v. 12.03.2007 - II ZR 19/05, NJW-RR 2007, 1148, juris Rdn. 3; BGH Dienstgericht des Bundes, Beschluss v. 22.02.2006 - RiZ (R) 1/05, NJW-RR 2006, 1003, juris Rdn. 7). § 142a Abs. 1 SGG ordnet u.a. die entsprechende Anwendung der §§ 116 Abs. 1 und 2, 118 Abs. 1 Satz 3 und 121 GWB an. Für diese Verfahren existieren in Teil 1 der Anlage 1 zum GKG Gebührenziffern (Nr. 1220 und 1630). Die Geltung der o.g. Regelungen des GWB hat nach Auffassung des Senats unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung GKV-OrgWG v. 15.12.2008 (BGBl. I S. 2426) eingeführten Verweisung (vgl. hierzu BT-Drs. 16/10609, S. 64 f. zu § 142a SGG) auch die Anwendbarkeit der hierfür vorgesehenen Gebührenziffern zur Folge, ohne dass es einer (unzulässigen) Analogie bedarf (vgl. auch Senat, Beschlüsse v. 09.09.2009 - L 21 KR 17/09 SFB und v. 29.09.2009 - L 21 KR 40/09 SFB). Anders als in den zitierten Entscheidungen des BGH sollen hier - als Folge der Streitwertfestsetzung - Gebührenziffern solchen Verfahren zugeordnet werden, für die entsprechende Regelungen in der Anlage 1 zum GKG bestehen.
Das BSG (Beschluss v. 01.09.2009 - B 1 KR 1/09 D juris Rdn. 20; Beschluss v. 11.09.2009 - B 1 KR 3/09 D juris Rdn. 15) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass - abgesehen vom Gebührentatbestand Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG - Gerichtsgebühren für sofortige Beschwerden nach § 142a SGG nicht erhoben werden können, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im GKG fehle und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Beteiligten ausscheide. § 1 GKG betone ausdrücklich den abschließenden Charakter der Regelung. Entsprechend dem Vorbehalt des Gesetzes seien sämtliche gerichtliche Handlungen kostenfrei, für die das GKG einschließlich des zugehörigen KV nicht ausdrücklich etwas anderes bestimme.
Der Senat hält weiter an seiner Rechtsauffassung fest und sieht sich angesichts der zitierten Entscheidungen des BSG an einer Streitwertfestsetzung gehindert, weil danach streitwertabhängige Gerichtsgebühren für sofortige Beschwerden, die in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängig gemacht werden, nicht anfallen. Daher hat der Senat die Sache vor dem Hintergrund der beabsichtigten Abweichung gemäß § 142 Abs. 4 Satz 1 SGG dem BSG vorzulegen. Einer Vorlage steht nicht entgegen, dass der Senat nicht unmittelbar über eine sofortige Beschwerde zu entscheiden, sondern (nur) noch eine prozessuale Nebenentscheidung zu treffen hat. Denn weder aus § 124 Abs. 2 GWB noch aus § 142 Abs. 4 Satz 1 SGG ergibt sich etwas dafür, dass e...