Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von einstweiligem Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung des § 86b Abs. 2 SGG bedarf es der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
2. Hat der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz hierzu nichts vorgetragen, so fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes, weil die geltend gemachte Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist.
Normenkette
SGG § 86b Abs. 2, 2 Sätze 1-2, 4; ZPO § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.12.2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutz Krankengeld nach dem Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat den Antrag mit Beschluss vom 01.12.2015 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 10.12.2015.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 86 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl für die Sicherungs- als auch für die Regelungsanordnung bedarf es eines Anordnungsgrundes. Diesen definiert § 86b Abs. 2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Anordnungsgrund ist nach Maßgabe des § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung verlangt eine Beweisführung (Senat, Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -). Daran fehlt es. Der Antragsteller hat seine Beschwerde nicht begründet. Der Senat hat der Bevollmächtigten des Antragstellers die Streitakten unter dem 01.02.2016 zur Akteneinsicht übersandt. Die Akten sind am 19.02.2016 zurückgegeben worden. Ausweislich der Beschwerdeschrift vom 10.12.2015 war angekündigt, die Beschwerde nach Akteneinsicht zu begründen. Das ist nicht geschehen. Mit Verfügung vom 11.04.2016 hat der Senat an die Beschwerdebegründung mit dem Zusatz erinnert, nötigenfalls möge eine Rücknahme erwogen werden. Hierauf ist kein Eingang zu verzeichnen. Infolgedessen fehlt es schon deswegen am Anordnungsgrund, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist (hierzu auch Senat, Beschlüsse vom 23.11.2015 - L 11 KR 535/15 B ER - und 19.09.2014 - L 11 KA 61/14 B ER, -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen