Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Übernahme des Eigenanteils zu den Kosten der Versorgung mit Zahnersatz. fehlende Anspruchsgrundlage. keine Hilfe bei Krankheit. Leistungen entsprechen denen der GKV. keine abweichende Festlegung des Regelsatzes. kein unabweisbarer Bedarf. Gewährleistung einer hinreichenden Versorgung durch die GKV. keine Hilfe in sonstigen Lebenslagen. kein atypischer Bedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Kein Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils bzw der Mehrkosten nach § 55 Abs 4 SGB V bei einer über das medizinisch notwendige Maß hinausgehenden Versorgung mit Zahnersatz aus Mitteln der Sozialhilfe.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers vom 20.02.2014 (eingegangen am gleichen Tag) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2014, dem Kläger zugestellt am 21.01.2014, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens gegen den die Übernahme des Eigenanteils in Höhe von 2.131,57 EUR zu den Kosten für die Versorgung mit Zahnersatz ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 31.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren.

1.) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung - (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7 ff. m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze kann der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt werden, weil sich der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 31.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 als rechtmäßig erweist und den Kläger somit nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Dem Kläger, der gemäß § 19 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Vierten bis Neunten Kapitel des SGB XII ist, steht aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme des Eigenanteils aus der zahnärztlichen Behandlung zu.

Der Senat schließt sich zunächst entsprechend § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid an. Auch das Beschwerdevorbringen des Klägers vermag - bei allem Verständnis für seine als Folge des unverschuldeten Unfalls erlittenen gesundheitlichen und finanziellen Belastungen - keine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.

Ergänzend weist der Senat auf das Folgende hin:

Ein Anspruch des Klägers nach § 48 Satz 1 SGB XII scheidet schon deswegen aus, weil er als versicherungspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (hier: AOK Rheinland/Hamburg) gegenüber dieser einen unmittelbaren Leistungsanspruch hat (§ 55 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V). In diesem Fall kommt die nur subsidiäre Regelung des § 48 Satz 1 SGB XII nicht zur Anwendung (vgl. Senat, Urt. v. 21.02.2013 - L 9 SO 455/11 -, juris Rn. 42). Im Übrigen entsprechen die Hilfen nach §§ 47 bis 51 SGB XII nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass die im SGB V vorgesehenen Eigenleistungen bzw. Eigenanteile auch bei den Leistungen nach § 48 Satz 1 SGB XII zur Anwendung kommen (vgl. auch BSG, Urt. v. 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R -, juris Rn. 12). Besteht gegen die gesetzliche Krankenkasse mithin kein Anspruch auf Übernahme des Eigenanteils, scheidet ein entsprechender Anspruch gegen den Sozialhilfeträger ebenfalls aus.

So liegt der Fall hier. Für Zahnersatz sieht das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bzw. der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem SGB XII in § 55 SGB V eine "Vollversorgung" vor. Hiernach haben Versicherte einen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfassen die Festzuschüsse 50 vom Hundert der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung nach § 56 SGB V. Dieser Zuschuss erhöht sich - vorbe...

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