Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Trennung des Verfahrens. Gerichtskosten. Anfall der Verfahrensgebühr
Orientierungssatz
1. Eine Trennung des gerichtlichen Verfahrens auch kurz vor der Sachentscheidung oder in einer mündlichen Verhandlung ist zulässig. Die Trennung ist zu begründen. Die Anforderungen an die Intensität der Begründung steigen, je mehr der Trennungsbeschluss sich zeitlich der nachfolgenden Sachentscheidung nähert. Fehlt eine Begründung des Trennungsbeschlusses, so ist dieser aufzuheben.
2. Die hierdurch in jedem der abgetrennten Verfahren angefallene Verfahrensgebühr nach Nr. 7210 KV-GKG aufgrund des jeweiligen Einzelstreitwertes statt einer einzigen Gebühr aufgrund eines Gesamtstreitwertes ist auf die Beschwerde niederzuschlagen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des SG Köln vom 20.02.2015 geändert.
Die Kostenrechnung vom 14.05.2014 wird aufgehoben.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetzt (GKG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20.02.2015, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 29.05.2015), ist begründet.
Die mit Kostenrechnung vom 14.05.2014 geltend gemachte Verfahrensgebühr im einstweiligen Rechtsschutz nach Nr. 7210 des Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG in Höhe von 661,50 EUR ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen.
Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des 5. Senats des erkennenden Gerichts in dem dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom 03.05.2016 (L 5 KR 190/15 B) und macht sich diese nach Überprüfung zu eigen. In Abgrenzung hierzu stellt der Senat allerdings klar, dass eine Trennung - wie hier - auch kurz vor der Sachentscheidung oder in einer mündlichen Verhandlung zulässig ist. Ein dies unterbindendes gesetzliches Verbot existiert nicht. Allerdings ist die Trennung infolge des durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012 (BGBl I 2418) eingeführten § 145 Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu begründen. Die Anforderungen an die Intensität der Begründung steigen, je mehr der Trennungsbeschluss sich zeitlich der nachfolgenden Sachentscheidung nähert. Vorliegend hat das SG das Verfahren 05.05.2014 und damit wenige Tage vor dem das erstinstanzliche Verfahren beendenden Beschluss vom 09.05.2014 getrennt. Angesichts dieser Zeitschiene hätte es näherer Darlegung zu den Gründen für die Verfahrenstrennung bedurft. Daran fehlt es. Dieser Mangel bewirkt vorliegend die Aufhebbarkeit des Beschlusses. Die hierdurch in jedem der abgetrennten Verfahren angefallene Verfahrensgebühr nach Nr. 7210 KV-GKG aufgrund des jeweiligen Einzelstreitwertes statt einer einzigen Gebühr aufgrund eines Gesamtstreitwertes ist niederzuschlagen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Fundstellen