Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte
Orientierungssatz
1. Landwirte und deren Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie u. a. regelmäßig Arbeitseinkommen beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich 4.800,- €. übersteigt.
2. Bei der Gewinnermittlung aus selbständiger Tätigkeit sind die in § 7 g EStG vorgesehenen Investitionsabzugsbeträge zu berücksichtigen, weil diese den Gewinn mindern.
3. Bei der Beurteilung des Befreiungsanspruchs ist auf das jeweilige Kalenderjahr abzustellen. Eine Durchschnittsbetrachtung über mehrere Jahre ist unzulässig. Eine Unterschreitung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG vorgesehenen Mindesteinkommensgrenze über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr schließt den Anspruch auf Befreiung in jedem Fall aus.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.05.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten sind. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von Beiträgen zur Antragsgegnerin für die Jahre 2004 und 2005.
Die 1953 geborene Antragstellerin ist Ehegattin eines bei der Antragsgegnerin versicherten Landwirts. Außerdem betreibt sie seit 1998 ein Gewerbe außerhalb der Land- und Forstwirtschaft. Im Hinblick auf die hieraus erzielten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit war sie für die Zeit vom 01.06.1998 bis zum 31.12.2003 von der Versicherungspflicht bei der Antragsgegnerin befreit (Bescheide vom 20.02.2003 für 1998 und 2001, vom 31.08.2001 für 1999, vom 17.07.2002 für 2000). In den Jahren 2004 und 2005 erzielte die Antragstellerin ausweislich von Auskünften des Finanzamtes L aus Gewerbebetrieb Einkünfte in Höhe von 605 EUR bzw. 3.045 EUR.
Mit Bescheid vom 16.11.2007 lehnte die Antragsgegnerin es ab, die Antragstellerin von der Versicherungspflicht zu befreien. Mit Bescheid vom 20.11.2007 stellte sie die Versicherungs- und Beitragspflicht der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2004 und eine bis zum 30.11.2007 aufgelaufene Beitragsschuld von 9.432,00 EUR fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides noch liege in seiner Vollziehung eine unbillige Härte.
Die Antragstellerin hat daraufhin die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes beantragt.
Im Rahmen eines am 10.03.2008 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf durchgeführten Erörterungstermins ist wörtlich protokolliert worden:
"Die Antragsgegnerin erklärt sich bereit, von weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezüglich der derzeit noch offen stehenden Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 bis einschließlich zum 05.04.2008 Abstand zu nehmen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass für 2004 und 2005 insgesamt Beiträge in Höhe von 4.800,00 EUR von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu zahlen sind. Hierin sind vorläufig keine Säumniszuschläge enthalten. Über die Tragung der Säumniszuschläge wird zwischen den Beteiligten erst dann eine Einigung erzielt werden, wenn eine Klärung darüber herbeigeführt worden ist, ob die Antragstellerin ab 2006 wieder von der Versicherungspflicht zur Antragsgegnerin befreit wird."
Die Antragstellerin hat im Anschluss an diesen Termin die für die Jahre 2004 und 2005 verlangten Beiträge an die Antragsgegnerin gezahlt. Nach Vorlage von Bescheinigungen des Steuerberaters der Antragstellerin über (voraussichtlich) erzielte Gewinne von 5.352,43 EUR im Jahr 2006 bzw. mindestens 10.000 EUR im Jahr 2007 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.01.2006 vorbehaltlich des Nachweises der tatsächlichen Überschreitung der Einkünfte aus Arbeitseinkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides von der Versicherungspflicht befreit. Für die Jahre 2004 und 2005 seien noch offene Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 126,00 EUR zu entrichten (Bescheid vom 20.03.2008).
Die Antragstellerin hat daraufhin ihren Antrag hinsichtlich der Jahre 2004 und 2005 aufrechterhalten. Insoweit habe er sich nicht erledigt. Im Erörterungstermin vor dem SG habe sie sich zur Zahlung der Beiträge lediglich bereit erklärt, um eine Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin zu vermeiden. Sie gehe jedoch nach wie vor davon aus, dass sie auch für diese beiden Jahre von der Versicherungspflicht zu befreien sei. Die Befreiung dürfe sich nicht allein nach den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit einzelner Jahre bestimmen. Vielmehr seien die Durchschnittswerte mehrerer Jahre heranzuziehen, um Schwankungen auszugleichen. Im Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2005 habe sie jedoch jähr...