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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 04.09.2006 - L 11 (2) KR 81/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Stationäre Rehabilitationsmaßnahme bei Asthma erst nach Therapie einer psychischen Störung und Raucherentwöhnung

 

Orientierungssatz

Ein Raucher mit dem Krankheitsbild Asthma, Diabetes mellitus und psychische Störungen kann keine stationäre Rehabilitationsmaßnahme beanspruchen, solange nicht allgemeine ambulante Maßnahmen und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen ausgeschöpft sind. Aus §§ 11 Abs. 2 und 40 Abs. 2 SGB 5 in Verbindung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB 5 ergibt sich für die Behandlung die Rangfolge ambulante Behandlung insbesondere zur Aufarbeitung und Therapie der psychischen Störung, wenn diese nicht ausreicht ambulante Reha-Maßnahme zur Raucherentwöhnung samt Asthma-Schulung. Erst danach kann die Erforderlichkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme geprüft werden.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme.

Im März 2004 beantragte der Kläger, der seit 1989 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, eine stationäre Maßnahme in Wyk/Föhr und gab an, zuletzt auf Kosten der Deutschen Angestelltenkrankenkasse (DAK) eine derartige Rehabilitationsmaßnahme im Herbst 1996 auf der Insel Norderney in Anspruch genommen zu haben. Der Antrag war gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. C, der eine derartige Kur aus gesundheitlichen Gründen (Asthma bronchiale, Diabetes mellitus, Depression und Psychosomatisierung) für erforderlich hielt. Als Ziel der Maßnahme nannte Dr. C die Intensivierung der Physiotherapie, Atemgymnastik, Inhalations- und...

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