Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Aufhebung von Verschuldenskosten

 

Orientierungssatz

1. Nach § 192 Abs. 3 SGG wird die Entscheidung des Sozialgerichts über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch die Rücknahme der Klage in ihrem Bestand nicht berührt. Sie kann nur durch eine begründete Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

2. Eine Berufungsrücknahme bewirkt nach § 156 Abs. 3 S. 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels. Das ursprünglich angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig. Weil eine Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar ist, ist es dem Berufungsgericht verwehrt, über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch das Sozialgericht zu entscheiden.

 

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Aufhebung der im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 23.11.2018 ihnen gegenüber verhängten Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 250,00 Euro wird abgelehnt.

 

Gründe

Über den Antrag auf Aufhebung von verhängten Verschuldenskosten entscheidet gemäß § 155 Abs. 4 SGG i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGG der Berichterstatter.

Nach § 192 Abs. 3 SGG wird die Entscheidung des Sozialgerichts über die Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch die Rücknahme der Klage in ihrem Bestand nicht berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Entscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

Die Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Denn die Kläger haben mit Schriftsatz vom 23.08.2019 nicht die Klage, sondern die Berufung zurückgenommen. Gemäß § 156 Abs. 3 S. 1 SGG bewirkt eine Berufungsrücknahme den Verlust des Rechtsmittels. Das ursprünglich angefochtene Urteil wird damit rechtskräftig und nicht wie bei einer Klagerücknahme hinfällig (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 192 Rn. 20a) . Da eine die Kostenentscheidung im Urteil nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. B. Schmidt a.a.O. § 192 Rn. 20 m.w.N.), war es dem Senat aufgrund der prozessualen Erklärung der Kläger verwehrt, über die Auferlegung der Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch das Sozialgericht zu entscheiden.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15116999

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