Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen für Erstausstattung der Wohnung und Einzugsrenovierung nach dem SGB 2 durch einstweiligen Rechtsschutz
Orientierungssatz
1. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung und Einzugsrenovierung fehlt es am notwendigen Anordnungsgrund, wenn der Leistungsträger des SGB 2 den hierfür erforderlichen Betrag darlehensweise angeboten und bis zur Entscheidung der Hauptsache auf die Tilgung verzichtet hat.
2. Gibt der Antragsteller zu erkennen, dass er an der Gewährung des angebotenen Darlehens nicht interessiert ist, ist ein gegenwärtiger und dringender Bedarf als Voraussetzung einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht.
3. Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung können im Weg einstweiligen Rechtsschutzes nicht bewilligt werden, wenn es dem Antragsteller zumutbar erscheint, die bisher genutzte Wohnung bis zum Abschluss der Hauptsache zu nutzen. Eine existenzielle Notlage tritt hierdurch nicht ein. Das gilt auch dann, wenn die Größe der bisherigen Wohnung unterhalb der Kriterien des Wohnungsbindungsgesetzes liegt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.09.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung sowie für eine Einzugsrenovierung in Anspruch.
Die im Jahre 1978 geborene Antragstellerin bewohnt mit dem 1974 geborenen Herrn I Z und den gemeinsamen Söhnen I1 (geb. am 00.00.2005) und L P (geb. am 00.00.2006) eine 61 m² große Eigentumswohnung, die im Eigentum des Lebenspartners der Antragstellerin steht. Arbeitslosengeld II wurde von der Antragsgegnerin zuletzt für die Zeit bis zum 31.03.2007 zuerkannt (Bescheid vom 25.09.2006).
Da sich die Wohnung nach Auffassung der Antragstellerin und ihres Lebenspartners als zu klein darstellte, erwarben sie im Dezember 2005 vor dem Hintergrund der erwarteten Geburt des zweiten Sohnes eine neben der gegenwärtig bewohnten Wohnung gelegene weitere Eigentumswohnung mit einer Größe von 74 m², die jeweils zur Hälfte im Miteigentum der Antragstellerin und ihres Lebenspartners steht. Der Kaufpreis belief sich auf 40.000 Euro und wurde vom Lebenspartner der Antragstellerin entrichtet. Die Wohnung befindet sich gegenwärtig in einem nicht vollständig renovierten Zustand.
Am 23.03.2006 setzte die Antragstellerin die Antragsgegnerin von dem Erwerb der neuen Wohnung in Kenntnis und beantragte die Gewährung von Renovierungskosten, eines Zuschusses für den Erwerb von Schwangerschaftsbekleidung sowie einer Erstausstattung anlässlich der bevorstehenden Geburt (Kleidung, Kinderbett mit Matratze, Kleiderschrank, Wickelkommode, Wickelauflage, Geschwisterkinderwagen).
Die Antragsgegnerin bewilligte eine Erstausstattung für Bekleidung bei Geburt in Höhe von 119,90 Euro sowie eine Beihilfe für Bekleidung bei Schwangerschaft von 80,00 Euro (Bescheid vom 30.03.2006). Den Antrag auf Bewilligung eines Kinderbetts mit Matratze, eines Kleiderschranks, einer Wickelkommode, einer Wickelauflage und eines Geschwisterkinderwagens lehnte die Antragsgegnerin ebenso ab wie die Übernahme von Renovierungskosten. Gleichzeitig teilte sie der Antragstellerin mit, dass allenfalls die Gewährung entsprechender zinsloser Darlehen in Betracht kommen könne (Bescheide vom 30.03.2006). Darüber hinaus erteilte die Antragsgegnerin einen Ermittlungsauftrag bezüglich der notwendigen Herstellungs- und Renovierungskosten. Die Vergabe eines Darlehens beantragte die Antragstellerin nicht.
Mit dem Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, dass die gegenwärtig bewohnte Wohnung nur über eine kleine Singleküche mit 2 Herdplatten verfüge. Erforderlich für die Bewirtschaftung eines Vierpersonenhaushalts sei eine angemessene Küche mit Kühlschrank, Gefrierfach, Gas- oder Elektroherd, einer Spülmaschine sowie einem größeren Waschbecken und einer Arbeitsplatte. Zudem habe die Antragsgegnerin entsprechende Anschlusskosten zu übernehmen. Bei der neu erworbenen Wohnung handele es sich um eine Altbauwohnung mit Holzdielenboden. Die Dielenböden seien mit Nägeln befestigt, die an mehreren Stellen aus dem Boden herausragten. Den Kindern sei es nicht möglich, auf diesem Boden zu krabbeln und zu laufen. Angesichts dessen seien von der Antragsgegnerin die Kosten für einen Teppichboden zu tragen. Ein Teppichboden sei auch deshalb zwingend erforderlich, weil sowohl ihr Lebenspartner als auch eines der beiden Kinder unter Neurodermitis litten.
Am 27.04.2006 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung hat sie zunächst auf die Ausführungen im Widerspruch Bezug genommen.
In einem Ermittlungsbericht vom 11.05.2006 wurde nach Besichtigung der neu erworbenen Wohnung die Gewährung von Renovierungsmaterial sowie von Bodenbelag (PVC) auf Darlehensbasis befürwortet. Darüber hinaus wurde mitget...