Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Übernahme der Gebühr für einen beabsichtigten Kirchenaustritt. Hilfe zum Lebensunterhalt. Bestandteil des Regelbedarfs. Hilfe in sonstigen Lebenslagen. unbenannte Bedarfslage. § 12 JVKostO als speziellere und abschließende Regelung. ergänzendes Darlehen. unabweisbarer Bedarf. Verweis auf Ansparmöglichkeit
Orientierungssatz
1. Ob die durch einen Kirchenaustritt entstehenden Verwaltungskosten unter die Ausgaben für "andere Waren und Dienstleistungen" nach § 5 Abs 1 RBEG fallen und damit Teil des notwendigen Lebensunterhaltes iS von § 27a Abs 1 SGB 12 sind, kann vorliegend dahinstehen.
2. Eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger auf Grundlage von § 73 SGB 12 für den Fall, dass das Amtsgericht eine Gebührenbefreiung ablehnt, scheidet aus. § 12 JVKostO stellt im Verhältnis zu § 73 SGB 12 eine speziellere und abschließende Regelung dar.
3. Auch eine darlehensweise Übernahme der Gebühr gem § 37 Abs 1 SGB 12 kommt nicht in Betracht. Einem Kirchenaustrittswilligen ist es zumutbar, in der Kirche noch so lange Mitglied zu bleiben, bis er die für einen Austritt anfallende Gebühr in Höhe von 30 Euro angespart hat.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.09.2012 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu Recht abgelehnt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt gem. § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO voraus, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.
Die Klage ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 04.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Gebühr in Höhe von 30,- EUR für den von ihm beabsichtigten Kirchenaustritt zu. Es ist bereits offen, ob der Kläger bislang überhaupt den Kirchenaustritt bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht Duisburg erklärt und in diesem Zusammenhang eine Gebührenermäßigung oder vollständige Befreiung von der Gebühr gem. § 1 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz NW in Verbindung mit § 12 Justizverwaltungskostenordnung beantragt und nicht erhalten hat. Er hat hierzu bislang keine konkreten Angaben gemacht und lediglich in der Beschwerdebegründung Aktenzeichen des AG Duisburg sowie des OLG Düsseldorf genannt. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn einen sozialhilferechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Gebühr hat der Kläger selbst dann nicht, wenn das Amtsgericht eine Gebührenbefreiung rechtskräftig abgelehnt haben sollte. Für einen solchen Anspruch fehlt es im Sozialhilferecht an einer Grundlage.
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang auch, ob die durch einen Kirchenaustritt entstehenden Verwaltungskosten Teil des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne von § 27a Abs. 1 SGB XII sind, und insbesondere ob sie unter die Ausgaben für "andere Waren und Dienstleistungen" in Einpersonenhaushalten gem. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) fallen. Wäre dies der Fall, so scheiterte eine zusätzliche Geltendmachung daran, dass sie bereits vom Regelbedarf gem. § 27a Abs. 2 Satz 1 SGB XII abgedeckt würden. Einen aus verfassungsrechtlichen Gründen oder im Einzelfall gem. § 27a Abs. 4 SGB XII höheren Regelbedarf kann der Kläger im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht geltend machen, weil der mit der Klage angefochtene Ausgangsbescheid vom 04.05.2012 eine Entscheidung über den Regelbedarf nicht enthält und der Streitgegenstand durch den Regelungsgegenstand des angefochtenen Verwaltungsaktes bestimmt wird.
Geht man demgegenüber davon aus, dass die Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des § 27a Abs. 1 SGB XII zählt, so käme als Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Verwaltungsgebühr als Zuschuss allein § 73 SGB XII in Betracht. Danach können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn es um die Regelung einer sogenannten unbenannten Bedarfslage geht, die eine gewisse Vergleichbarkeit mit den ansonsten von der Sozialhilfe abgedeckten Lebenslagen hat. Eine unbenannte Bedarfslage liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt weder einer der anderen in § 8 SGB XII genannten Hilfearten unterfällt, noch in den sonstigen Bereichen des (Sozial-)Rechts eine abschließende Regelung erfährt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.05.2011, Az. L 20 AY 19/08, Rn 31). Nach § 6 des Gesetzes zur Regelun...