Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriterien für die Bemessung des Streitwertes zur Nichtveröffentlichung des Transparenzberichtes eines Pflegeheimbetreibers
Orientierungssatz
1. Erscheint es dem Gericht nicht möglich, das wirtschaftliche Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an seinem Begehren konkret zu bestimmen, so ist der Streitwert des Verfahrens in Höhe des Auffangwertes von 5.000.- €. festzusetzen. Bei der beantragten Nichtveröffentlichung des Transparenzberichtes eines Pflegeheimbetreibers ist nicht dessen subjektive Einschätzung maßgeblich, sondern der Wert, den die Veröffentlichung eines unzutreffenden Transparenzberichtes bei objektiver Betrachtung für ihn hat.
2. Eine Reduzierung des Auffangwertes für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie üblicherweise von der Rechtsprechung gehandhabt wird, ist dann nicht geboten, wenn verfassungsrechtliche Kernfragen berührt sind und die Durchführung eines bisher auch nicht anhängigen Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten ist.
Tenor
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Unter Berücksichtigung des § 63 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz -GKG- hält es der Senat für angemessen, den Streitwert für beide Rechtszüge mit jeweils 5000 Euro festzusetzen (§§ 53 Abs 2 Ziff 4, 52 Abs 2 und 1 GKG). Es erscheint dem Senat nicht möglich, das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Nichtveröffentlichung des Transparenzberichtes nach Maßgabe des § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) konkret zu bestimmen. Soweit verschiedentlich angeführt wird, dass wegen der Veröffentlichung der aus Sicht der Pflegeheimbetreiber unzutreffenden Ergebnisse der Qualitätsprüfungen "ihr guter Ruf" in Gefahr sei und ein Reputationsschadens befürchtet werde, zudem anzunehmen sei, dass offene Heimplätze nicht wieder belegt werden könnten, so sind dies keine geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Streitwerts nach Maßgabe des § 52 Abs 1, Abs 2 GKG (vgl. zum Verhältnis § 52 Abs 1 und 2 GKG und zur Möglichkeit, den Auffangstreitwert zu erhöhen: Beschluss des erkennenden Senates vom 25.05.2010, L 10 B 41/09, Juris Rn 5; aA in Verfahren nach § 52 Abs 2 Ziffer 4 GKG: LSG Berlin, Beschlüsse vom 11.05.2010, L 27 P 18/10 B ER, Juris Rn 22 und vom 09.03.2010, L 27 P 14/10 B ER, Juris Rn 24). Die geschätzten Mindereinnahmen sind wertmäßig nicht fassbar. Bei den Befürchtungen der Pflegeheime handelt es sich zudem um Spekulationen; bei dem angeführten Reputationsschaden allenfalls um Reflexwirkungen der Internetdarstellung. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist gerade nicht die subjektive Bedeutung, die die Antragstellerin der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Veröffentlichung eines unzutreffenden Transparenzberichtes bei objektiver Betrachtung für sie hat. Es ist auch nicht erkennbar, ob die angeführte Rufschädigung sich wegen der bestehenden Korrekturmöglichkeiten überhaupt nachhaltig auswirkt und Heimplätze deshalb zukünftig nicht belegt werden können.
Der Senat hält eine Reduzierung des Auffangstreitwerts, wie bei Eilverfahren üblicherweise gehandhabt, hier nicht für angezeigt, weil im vorliegenden Verfahren verfassungsrechtliche Kernfragen berührt worden sind und daher die Durchführung eines bisher auch nicht anhängigen Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs 3 GKG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen