Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzögerte Terminsanberaumung. Rechtsverweigerung. Anfechtbarkeit prozeßleitender Verfügungen

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des Kammervorsitzenden, vorerst keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, ist ausnahmsweise dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten nach seinem schlüssigen Vorbringen durch die entstehende Verzögerung irreparabel verkürzt würde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666446

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